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BGH - Entscheidung vom 09.10.2019

IV ZR 324/16

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
r+s 2020, 139

BGH, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen IV ZR 324/16

DRsp Nr. 2019/15858

Anspruch auf Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Anspruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat.

Tenor

1.

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2016 teilweise in Höhe von insgesamt 95.062,61 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt.

2.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (§§ 565 , 516 Abs. 3 , 97 Abs. 1 ZPO ).

4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 15. November 2018: 178.873,20 €

ab dem 16. November 2018: 83.810,59 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.

Hinsichtlich des ersten Vertrages hat sie Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 52.374,31 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 98.880,59 € und hinsichtlich des zweiten Vertrages Rückzahlung von Prämien in Höhe von 50.055,61 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 45.007 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 24. Mai 2014, begehrt.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte hinsichtlich des ersten Vertrages zur Zahlung von 63.950,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit begehrt die Beklagte mit der Revision Aufhebung des Berufungsurteils.

Die Klägerin erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 83.810,59 € nebst Zinsen fordern will. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des zweiten Versicherungsvertrages hat die Klägerin zurückgenommen.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Im Streitfall ist die Revision hingegen - worauf die Parteien hingewiesen worden sind - als insgesamt zugelassen anzusehen, soweit es um die Höhe des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des ersten Versicherungsvertrages geht.

1. Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Anspruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 23; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17, juris Rn. 4; Urteile vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 24; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; jeweils m.w.N.).

Hier hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, es lasse die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2015, 1107 ) abgewichen werde. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genomm ene Frage, ob die Abschluss- und Verwaltungskosten auf die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind, betrifft ausschließlich die Höhe eines bestimmten Anspruchs und damit einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Beklagte selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurtei l vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 m.w.N.).

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf den zuerkannten Teil des geltend gemachten Nutzungszinsanspruchs von 15.070 € ist allerdings nicht zulässig, weil sie für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit begründete, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Zahlungsantrag bezüglich der Nutzungen abgewiesen hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch aufgetreten, wenn etwa das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass zwar ein weitergehender Nutzungszinsanspruch der Klägerin bestehe, dieser aber um Abschluss- und Verwaltungskosten zu kürzen sei. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, NJW-RR 2019, 610 Rn. 17 m.w.N.). Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass die Revision hinsichtlich der Höhe insgesamt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 14 m.w.N.).

3. Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695 Rn. 12).

Vorinstanz: LG Aachen, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 395/14
Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 30/16
Fundstellen
r+s 2020, 139