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BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

VI ZR 78/16

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen VI ZR 78/16

DRsp Nr. 2019/5937

Anspruch auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. Am 8. März 2018 ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, mit dem Antrag, das Verfahren nach näherer Maßgabe nach § 321a ZPO fortzuführen. Eine Begründung war beigefügt. An diesem Tag ist auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen mit der Begründung, dass seine beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassene Prozessbevollmächtigte eine Anhörungsrüge nicht erstellen wolle. Andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte seien nicht zum Tätigwerden bereit gewesen.

Mit Beschluss vom 9. April 2018 hat der Senat die zulässige Anhörungsrüge zurückgewiesen, da sie in der Sache keinen Erfolg hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Gegenvorstellung, und macht weiter geltend, dass eine Entscheidung über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes noch ausstehe, da die Prozessbevollmächtigte ohne seine Kenntnis und ohne seine Zustimmung die Anhörungsrüge beim Bundesgerichtshof eingereicht habe, das Verfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts noch hätte entschieden werden müssen.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes war zurückzuweisen, weil der Kläger weiter durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin vertreten war, die die Anhörungsrüge fristgemäß eingelegt und begründet hat. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aus den in dem Beschluss des Senats vom 9. April 2018 dargelegten Gründen aussichtslos.

Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, sie ist jedenfalls in der Sache nicht begründet. Eine Gegenvorstellung ist nur begründet, wenn die angegriffene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16, juris, mwN). Dies ist nicht der Fall.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 134/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 48/14