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BGH - Entscheidung vom 21.05.2019

2 StR 446/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 StR 446/18

DRsp Nr. 2019/10736

Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. April 2018 dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten und vom Mitangeklagten M. in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Im Übrigen wird ihre Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte und den Mitangeklagten M. jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung der von der Angeklagten in dieser Sache in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung mit dem Anrechnungsmaßstab 1:1; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken, der seine Revision zurückgenommen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27 ).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 18.04.2018