Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.04.2019

2 StR 138/19

Normen:
StPO § 413
StPO § 435 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 2 StR 138/19

DRsp Nr. 2019/9301

Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sicherungsverfahren mit Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (hier: Einziehung des sichergestellten Messers im selbständigen Einziehungsverfahren)

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 413 ; StPO § 435 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Die Revision des Beschuldigten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das sichergestellte Messer der Einziehung unterliegt. Dieser Antrag genügt indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 2 StR 127/18). Die Einziehungsanordnung hat deshalb zu entfallen.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 29.01.2019