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BGH - Entscheidung vom 20.02.2019

AK 4/19

Normen:
VStGB § 1 S. 1
VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 1
VStGB § 8 Abs. 6 Nr. 2
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 112 Abs. 2 S. 2
StPO § 121 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen AK 4/19

DRsp Nr. 2019/4896

Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Kriegsverbrechen gegen Personen durch die Beteiligung an der Hinrichtung von Regierungssoldaten

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr sowie derjenige der Schwerkriminalität, wenn der Beschuldigte für den Fall seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen hat und flluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden starken Fluchtanreiz entgegenzuwirken, nicht ersichtlich sind, weil der ausreisepflichtige Beschuldigte in einer Flüchtlingsunterkunft lebt und daher über gefestigte soziale Bindungen im Inland nicht verfügt.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

VStGB § 1 S. 1; VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; VStGB § 8 Abs. 6 Nr. 2 ; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 112 Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beschuldigte ist am 1. August 2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 2. August 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ( 4 BGs 158/18) von diesem Tag.

Gegenstand des Haftbefehls sind die Vorwürfe, der Beschuldigte habe von 2006 bis Mai 2009 in Sri Lanka in 17 Fällen sich als Mitglied an einer Vereinigung im außereuropäischen Ausland ("Liberation Tigers Tamil Eelam"; fortan: LTTE) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) zu begehen, davon in 16 Fällen zugleich, gemeinschaftlich handelnd, eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet und gegen diese die Todesstrafe vollstreckt, ohne dass die Person in einem unparteiischen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien geboten habe, abgeurteilt worden sei, strafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 , 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB , § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 , §§ 52 , 53 StGB .

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 ( 4 BGs 216/18) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach mündlicher Haftprüfung entschieden, dass der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 2. August 2018 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die LTTE entstanden im Jahre 1976 durch den Zusammenschluss verschiedener tamilischer Bewegungen in Sri Lanka, deren gemeinsames Ziel die Loslösung des mehrheitlich von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteils der Insel vom singhalesisch geprägten Reststaat war. Hierarchisch auf die Person ihres Führers Vellupillai Prabhakaran und dessen Ideologie ausgerichtet, verfolgten sie ihr Ziel eines selbständigen "Tamil Eelam" in erster Linie durch bewaffneten Kampf, der sich nicht nur gegen die sri-lankischen Regierungstruppen, sondern auch gegen rivalisierende Gruppierungen richtete. Bis 1986 gelang es ihnen, neben der Halbinsel Jaffna weite Teile der Nord- und der Ostprovinzen des Landes unter ihre Kontrolle zu bringen, wo sie nach und nach eigene staatsähnliche Strukturen schufen. Ab 2002 wurden dort ein zentrales "politisches Büro" mit Sitz in Kilinochchi sowie "Ministerien" für Justiz, Polizei, Finanzen und Verteidigung errichtet. Der von den LTTE erhobene Alleinvertretungsanspruch für alle Tamilen weltweit führte in der Zuständigkeit eines "Außenministeriums" zur Entwicklung von Organisationsstrukturen auch über Sri Lanka hinaus. Militärisch verfügten die LTTE über Infanterieeinheiten ("Tigers") sowie über eine Anzahl zu Kampfzwecken umgerüsteter Schnellboote ("Sea Tigers") und Flugzeuge ("Air Tigers"). Daneben unterhielten sie eine Spezialeinheit ("Black Tigers"), deren Aufgabe neben militärischen Kommandoaktionen auch (Selbstmord-)Anschläge auf zivile Ziele waren.

Im Guerillakampf mit den Truppen des abtrünnigen Kommandeurs M. ("K. ") verloren die LTTE ab 2004 zunächst die Ostprovinzen. Verstärkte Offensiven der sri-lankischen Regierungsarmee ab 2007 drängten sie weiter zurück, bis es im Frühjahr 2009 zu ihrer militärischen Zerschlagung kam. Insbesondere im Jahr 2008 fanden zwischen den Konfliktparteien ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen mittels Bodentruppen, zur See und zur Luft statt, im Verlauf derer tausende Menschen getötet und mehr als 250.000 Personen aus ihren angestammten Wohngebieten vertrieben wurden. Der Führer der LTTE Prabhakaran und weitere 18 hochrangige Funktionäre wurden am 18. Mai 2009 von Regierungstruppen getötet.

Zwischen dem 5. Juli 1987 und dem Ende des Bürgerkriegs verübten die LTTE eine Vielzahl von Anschlägen, darunter in der Zeit von März 1991 bis Februar 2009 zumindest 17 Attentate auf zivile Einrichtungen, bei denen 457 Zivilpersonen ihr Leben verloren. Zu den Anschlägen zählten etwa die Ermordung des indischen Premierminister Rajiv Ghandi am 21. Mai 1991 bei Madras sowie die des sri-lankischen Staatspräsidenten Ranasinghe Premadasa am 1. Mai 1993 in Colombo. Bei einem weiteren dort kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs verübten Selbstmordanschlag wurden 17 Menschen getötet.

bb) Spätestens von 2006 an und jedenfalls bis Mai 2009 gliederte sich der Beschuldigte in die LTTE ein und betätigte sich zur Förderung deren Ziele in Sri Lanka.

(1) Anfangs erledigte er für die Organisation als Elektriker in Kilinochchi und Mannar Reparaturarbeiten, insbesondere an militärischen Fahrzeugen, Funkgeräten und Lampen. Später transportierte er Verletzte in Krankenhäuser. Vermutlich im März 2009 beteiligte sich der Beschuldigte an Kampfhandlungen der LTTE in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal), indem er eine Straße bewachte, um ein Durchdringen der sri-lankischen Regierungsarmee zu verhindern, und mit einer Schusswaffe, mutmaßlich einer Kalaschnikow AK 47, auf Regierungssoldaten feuerte und diese - zumindest nach eigener Wahrnehmung - auch traf.

(2) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Dezember 2008 war der Beschuldigte in der Umgebung von Mannar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen LTTE-Kämpfern an der Tötung von 16 Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee beteiligt, die zuvor von den LTTE gefangen genommen worden waren. Im Wissen um deren bevorstehende Exekution bewachte er die Soldaten, als sie, mit Augenbinden versehen und an den Händen und Füßen gefesselt, auf der Ladefläche eines LKW zur Hinrichtungsstätte verbracht wurden; er hatte den Auftrag, sie im Fall eines Fluchtversuchs zu erschießen. Nach der Ankunft lösten der Beschuldigte und weitere LTTE-Kämpfer die Fußfesseln der Gefangenen, um ihnen zu ermöglichen, von der Ladefläche zu steigen; anschließend legten der Beschuldigte und die anderen Kämpfer den Opfern die Fußfesseln wieder an. Während der Beschuldigte die Soldaten weiter bewachte, wurden sie nacheinander einzeln mit einer Pistole erschossen.

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung LTTE entspricht den übereinstimmenden Feststellungen in gegen deren Mitglieder und Unterstützer ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteilen, namentlich den - unveröffentlichten - Entscheidungen des Kammergerichts vom 12. Dezember 2014 ([1] 152 OJs 2/11 [4/14]), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2011 (III-6 StS 4/10 u. III-6 StS 1/11) und vom 7. Juni 2017 (III-7 StS 3/15) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2016 ( 3 St 2/15 OJs 1/13). Die Feststellungen, bei denen es sich jedenfalls im Kern um in allgemein zugänglichen Quellen dokumentierte tatsächliche Umstände handelt (s. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, juris Rn. 6 ff.), haben die Oberlandesgerichte ihrerseits insbesondere auf der Grundlage von Sachverständigengutachten und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen getroffen. Auf dieser Grundlage lässt sich der für die Haftfrage maßgebliche dringende Tatverdacht vom Senat ausreichend sicher beurteilen, auch wenn das vom Generalbundesanwalt unter dem 26. September 2018 zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka und den LTTE in Auftrag gegebene weitere Sachverständigengutachten noch nicht vorliegt.

Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Betätigungsakte des Beschuldigten, insbesondere der mittäterschaftlichen "Hinrichtung" der 16 in der Gewalt der LTTE befindlichen sri-lankischen Regierungssoldaten, ergibt sich vor allem aus seinen geständigen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 1. August 2018 sowie bei der Exploration durch den Diplom-Psychologen Dr. A. während zweier Sitzungen am 11. und 25. April 2014. Die jeweiligen Bekundungen sind plausibel und enthalten keine erkennbaren Widersprüche. Die Einlassung gegenüber der Polizei weist zudem zahlreiche Details auf. Sogenannte Open-source-Recherchen des Bundeskriminalamts haben Ergebnisse gezeitigt, die darauf hindeuten, dass sich die Angaben in das jüngere historische Zeitgeschehen einfügen lassen. Der Diplom-Psychologe Dr. A. hat die Erklärungen des Beschuldigten als aus fachlicher Sicht glaubhaft bewertet und ausdrücklich festgestellt, er habe keine "Anzeichen für ein Ausschmücken, dramatisierendes Vortragen oder sonstige mitleidserregende Schilderungen" erkennen können. Was die Mitgliedschaft des Beschuldigten in den LTTE als solche betrifft, waren den geständigen Angaben wiederholte Selbstbezichtigungen im Rahmen des Asylverfahrens vorausgegangen. Deren mangelnde Konstanz nimmt ihnen - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht jeglichen Beweiswert.

Unter den gegebenen Umständen beseitigt es den dringenden Tatverdacht nicht, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich seine geständigen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und während der psychologischen Exploration widerrufen hat. Den dringenden Tatverdacht vermag auch die Aussage der Zeugin G. , der Verlobten des Beschuldigten, nicht zu erschüttern, wonach dieser ihr einmal telefonisch mitgeteilt habe, er habe der Wahrheit zuwider behauptet, dass er sich an der "Hinrichtung" von 16 Regierungssoldaten beteiligt habe, um seinem Asylfolgeantrag Nachdruck zu verleihen. Auf diese Zeugenangaben kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil der Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt seiner geständigen Einlassung bei der Polizei freiwillig zur Ausreise nach Sri Lanka entschlossen war und Anstrengungen unternommen hatte, um hierfür Reisedokumente und Flugtickets zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kann eine Besserstellung im Asylverfahren kein nachvollziehbares Motiv für das - späte - polizeiliche Geständnis bieten.

Zu weiteren Einzelheiten der voraussichtlichen Beweisführung wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Haftbefehl vom 2. August 2018, dem Beschluss nach mündlicher Haftprüfung vom 19. Oktober 2018 sowie der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2019 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte - jedenfalls - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 17 Fällen, davon in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 6 Nr. 2 VStGB , § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3 , § 25 Abs. 2 , §§ 52 , 53 StGB dringend verdächtig ist.

aa) Die LTTE stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine terroristische Vereinigung im außereuropäischen Ausland dar, der sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens im Jahr 2006 anschloss und für die er sich mindestens bis Mai 2009 vielfach betätigte (zu den Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369 , 370 f. mwN). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegt seit dem 20. April 2010 vor.

bb) Die - oben unter II. 1. a) bb) (2) geschilderte - "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten erfüllt zudem den Straftatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 VStGB . Mit hoher Wahrscheinlichkeit beteiligte sich der Beschuldigte an diesen Kriegsverbrechen gegen Personen als Mittäter (§ 2 VStGB , § 25 Abs. 2 StGB ) in 16 tatmehrheitlichen Fällen (§ 2 VStGB , § 53 StGB ). Auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts stellt sich die Rechtslage im Einzelnen wie folgt dar:

(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Regierungsarmee und den LTTE, die in Sri Lanka in verstärktem Maße von 2007 bis Mai 2009 stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 , 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 , 274 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Die Soldaten der Regierungsarmee, die von den LTTE gefangen genommen worden waren, stellten nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB dar, weil sie zur Tatzeit nicht mehr unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der LTTE als gegnerischer Partei befanden (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 90). Ob die Soldaten daneben auch nach § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB zu schützen waren oder ob diese Vorschrift nur als Auffangtatbestand für nicht § 8 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 VStGB unterfallende Personen zu behandeln ist (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 95), ist hier ohne Belang.

Die Tötung eines jeden Soldaten verwirklicht den Straftatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB . Ob daneben derjenige des § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB Anwendung findet, falls die Erschießungen als Vollstreckung einer "Todesstrafe" beurteilt würden, kann im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Haftprüfung - wegen des ohnehin hierfür vorgesehenen milderen Strafrahmens - dahinstehen. Die "Hinrichtung" steht mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang; die Soldaten wurden nicht nur "bei Gelegenheit" des Konflikts getötet (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.; MüKoStGB/Geiß/ Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 119 ff.).

(2) Der Beschuldigte beteiligte sich als Mittäter an der "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten.

Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271 , 272 mwN).

Gemessen daran, war der Beschuldigte Mittäter. Die Taten wurden von den LTTE-Kämpfern im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig begangen. Der Beschuldigte erbrachte für den jeweiligen Taterfolg bedeutsame Beiträge und wirkte am Kerngeschehen selbst mit. Auch wenn er keine der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornahm, hatte er funktionale Tatherrschaft inne. Er wirkte in erheblicher Weise daran mit, die Soldaten zur "Hinrichtungsstätte" zu verbringen, indem er sie bewachte; dabei hatte er nach dem gemeinsamen Tatplan die Aufgabe, erforderlichenfalls Gefangene eigenhändig zu töten. Am Tatort angekommen, trafen er und andere LTTE-Kämpfer Vorkehrungen für die Hinrichtung, indem sie durch Lösen der Fußfesseln dafür sorgten, dass die Soldaten die Ladefläche verlassen konnten, und die Fesseln sodann wieder anlegten. Während der sukzessiv durchgeführten Erschießungen selbst bestand der wesentliche Beitrag des Beschuldigten darin, die Opfer weiterhin zu bewachen.

(3) Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer Kriegsverbrechen gegen Personen zueinander gelten die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter; denn der Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vermag Einzeltaten nicht zu einer Gesamttat im Rechtssinne zu verbinden (s. auch MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 46; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1485). Hiernach verübte der am Tatort anwesende Beschuldigte die 16 Taten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 6 Nr. 2 VStGB tatmehrheitlich im Sinne des § 53 StGB . Er leistete für sämtliche der Einzeltaten einen individuellen Beitrag durch die Bewachung, die er nach jedem Schuss fortsetzte.

cc) Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe greifen für keines der Delikte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte in einem entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB gehandelt haben könnte. Selbst wenn er - wie er pauschal behauptet hat - von den LTTE zwangsrekrutiert und/oder zu einzelnen Beteiligungshandlungen gezwungen worden wäre, ergäbe sich daraus nichts dafür, dass er im Tatzeitraum von 2006 bis Mai 2009 eine Gefahr für sein Leben, seinen Leib oder seine persönliche Freiheit nicht mit ihm zumutbaren Mitteln anders hätte abwenden können. Das gilt namentlich für die von ihm und anderen LTTE-Kämpfern gemeinschaftlich begangene "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten im Jahr 2008.

dd) Die 16 realkonkurrierenden Fälle eines Kriegsverbrechens gegen Personen stehen jeweils in Tateinheit (§ 2 VStGB , § 52 StGB ) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; denn die die 16 Kriegsverbrechen je individuell mitbestimmenden Handlungen des Beschuldigten stellen zugleich Betätigungsakte als Mitglied der LTTE dar. Hierzu treten tatmehrheitlich weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB verstoßen, als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 , 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42 , 43). Dahinstehen kann hierbei, inwieweit zu dieser tatbestandlichen Handlungseinheit auch die - oben unter II. 1. a) bb) (1) geschilderten - Kampfhandlungen zählen, die der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2009 in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal) vornahm, oder insoweit gesonderte (versuchte) Tötungsdelikte durch den ihm angelasteten Schusswaffeneinsatz gegen sri-lankische Regierungssoldaten individualisiert werden können.

ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Kriegsverbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB , für die mitgliedschaftlichen Beteiligungen an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (s. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

2. Neben dem dringenden Verdacht liegen auch die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.

a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) derjenige der Schwerkriminalität.

Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen (§ 8 Abs. 1 StGB ). Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden starken Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beschuldigte lebt erst seit September 2012 in Deutschland, ohne hinlängliche Kenntnisse der deutschen Sprache erworben zu haben. Über gefestigte soziale Bindungen im Inland verfügt er nicht. Er wohnte vor seiner vorläufigen Festnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Mit seiner Verlobten unterhielt er keinen gemeinsamen Hausstand; nach ihrem Bekunden traf er sie vielmehr bislang nur am Wochenende. Der Beschuldigte ist ausreisepflichtig und unternahm zuletzt erhebliche Anstrengungen, um Deutschland zu verlassen.

b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO ) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.

c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

3. Die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) sind ebenfalls gegeben. Der Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

a) Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 1. August 2018 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.

aa) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 28. Januar 2019 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach ist das Verfahren seit der vorläufigen Festnahme insbesondere wie folgt gefördert worden:

Das Bundeskriminalamt hat mehrere Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten vernommen, um den Wahrheitsgehalt seiner geständigen Angaben zu überprüfen. Die Ermittlung der Identität und Erreichbarkeit einiger dieser Personen hat sich schwierig gestaltet, weil sie erst von anderen Zeugen benannt worden und teilweise zunächst nur phonetische Namensbestandteile vorhanden gewesen sind. Die - bislang - letzte dieser Vernehmungen hat am 23. Januar 2019 stattgefunden.

Darüber hinaus sind unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die tamilische Sprache Open-source-Recherchen im Internet durchgeführt worden, deren Auswertung am 8. Oktober 2018 vorgelegen hat.

Außerdem ist - wie erwähnt - unter dem 26. September 2018 ein Sachverständigengutachten zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka sowie den LTTE in Auftrag gegeben worden; dieses liegt noch nicht vor.

Schließlich ist am 12. Oktober 2018 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zur Vernehmung der dort lebenden Schwester des Beschuldigten versandt worden, wobei auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden ist. Nach Auskunft der schweizerischen Bundesanwaltschaft wird die Vernehmung nicht vor Mitte Februar 2019 (laut Mitteilung der Verteidigung am 25. des Monats) stattfinden. Ebenfalls am 12. Oktober 2018 ist der Entwurf eines Rechtshilfeersuchens an das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in Genf und an die Vereinten Nationen in New York mit der Bitte um Sichtung des OHCHR-Archivs nach verfahrensrelevantem Material erstellt worden. Nach Bewilligung seitens des Bundesamts für Justiz ist dieses Rechtshilfeersuchen in die englische Sprache übersetzt und unter dem 7. Januar 2019 auf dem diplomatischen Weg übermittelt worden. Der Empfang des Ersuchens ist mittlerweile bestätigt; seine Beantwortung steht ebenfalls aus.

bb) Wenngleich der Generalbundesanwalt die Ermittlungsakten nicht vollständig vorgelegt hat, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass seine Ausführungen zur Verfahrensförderung zutreffen. So sind in einem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Oktober 2018 etwa auch dessen bis zu diesem Tag durchgeführte Ermittlungen und weitere zeitnah geplante Zeugenvernehmungen zusammenfassend dargestellt.

cc) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen besonderen Zügigkeit betrieben worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem personenbezogenen Tatverdacht, der sich aus Angaben eines Beschuldigten im Asylverfahren herleitet, stets die Hypothese einer unwahren Selbstbezichtigung zur Verbesserung der Erfolgschancen in diesem Verfahren in den Blick zu nehmen ist, so dass besonders sorgfältige Ermittlungen zu möglichen Motiven für Falschangaben sowie zur Einbettung des vom Beschuldigten bekundeten eigenen Verhaltens in den zeitgeschichtlichen Kontext notwendig werden können. Diesen Anliegen dienen ersichtlich die vom Generalbundesanwalt veranlassten Zeugenvernehmungen im persönlichen Umfeld des Beschuldigten und Beweiserhebungen zu näheren Einzelheiten der bewaffneten Auseinandersetzungen in Sri Lanka. Gerade etwaigen Erkenntnissen zur von LTTE-Kämpfern vollzogenen "Hinrichtung" von Regierungssoldaten bei Mannar im Jahr 2008 oder auch zu Gefechten der LTTE mit der sri-lankischen Regierungsarmee in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal) im Jahr 2009 dürfte aller Voraussicht nach eine besondere Beweisbedeutung im Erkenntnisverfahren zukommen.

b) Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stands der Ermittlungen wird sich der Generalbundesanwalt dennoch um deren zügigen Abschluss zu bemühen haben.