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BGH - Entscheidung vom 20.02.2019

AK 2/19

Normen:
StPO § 112 Abs. 1 S. 1
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3b
StPO § 121 Abs. 1
StGB § 89a Abs. 1
StGB § 89a Abs. 2a
StGB § 211
StGB § 212
KrWaffKG § 1 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen AK 2/19

DRsp Nr. 2019/4895

Anordnung der Untersuchungshaft eines Beschuldigten und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (hier: Straftat gegen das Leben); Herstellung von Rizin (Ricin) als biologische Waffe; Versuchte mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS)

Bei einem dringenden Tatverdacht u.a. der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bestehen für die Beschuldigten die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr, da sie im Falle ihrer Verurteilung jeweils mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen haben und aus dem daraus folgenden hohen Fluchtanreiz keine hinreichend festen persönlichen und sozialen Bindungen der Beschuldigten entgegenstehen, welche die Annahme rechtfertigen, sie würden sich dem Verfahren in Deutschland stellen. Dies gilt inbesondere dann, wenn die Beschuldigten außerdem Verdunkelungshandlungen begingen.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3b ; StPO § 121 Abs. 1 ; StGB § 89a Abs. 1 ; StGB § 89a Abs. 2a ; StGB § 211 ; StGB § 212 ; KrWaffKG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Der Beschuldigte S. H. wurde am 13. Juni 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seither - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2018 ( 1 BGs 206/18) - in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 1. August 2018 ( 1 BGs 326/18) aufgehoben und durch den Haftbefehl von diesem Tage ( 1 BGs 327/18) ersetzt. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch vier rechtlich selbständige Handlungen

a) in zwei Fällen jeweils eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es am 26. August und am 15. September 2017 unternahm, zum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und um sich unterweisen zu lassen in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen und sonstigen Fertigkeiten, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen (Fälle 1. und 2.),

b) seit April 2018 eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, nämlich eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211 , 212 StGB , die nach den Umständen geeignet und bestimmt ist, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von Sprengund Brandvorrichtungen und von Stoffen, die Gift enthalten, unterweisen ließ und sich Gegenstände sowie Stoffe verschaffte und verwahrte, die für die Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen, Sprengstoffen und der zu der Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen wesentlich sind, und durch dieselbe Handlung vorsätzlich biologische Waffen, nämlich Rizin (Ricin) hergestellt (Fall 3.), und

c) im Zeitraum vom 22. bis zum 30. April 2018 versucht, sich als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) zu beteiligen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) oder Völkermord (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuchs) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuchs) zu begehen;

strafbar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A II.3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4., § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 129a, 129b, 12 Abs. 1, §§ 22 , 23 Abs. 1 , §§ 52 , 53 StGB .

2. Die Beschuldigte Y. H. wurde am 24. Juli 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tage ( 1 BGs 302/18) seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, durch drei rechtlich selbständige Handlungen dem Mitbeschuldigten S. H. in den Fällen 1. bis 3. Hilfe geleistet zu haben, indem sie für ihn Flug- und Hotelbuchungen vornahm, ihm Geld nach Istanbul überwies und ihn bei der Beschaffung von Utensilien zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung und von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Rizin unterstützte; strafbar gemäß § 89a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 3 , § 89a Abs. 2a StGB , § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A Il. 3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27 , 52 , 53 StGB .

II.

Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Die Beschuldigten sind der ihnen vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" bzw. "Islamischer Staat (IS)"

Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "ShuraRäte". Veröffentlichungen werden üblicherweise in einer Medienabteilung produziert und über eine Medienstelle verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehrere Tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien die Verantwortung übernommen.

bb) Die Beschuldigten Y. H. und S. H. lernten sich im Jahr 2014 über das Internet kennen und heirateten am in Tunesien. Beide identifizierten sich bereits seit längerer Zeit mit den Zielen und Wertvorstellungen des IS. Übereinstimmender Wunsch der Eheleute war es, nach Syrien zu reisen, um sich dort dem IS anzuschließen, sich in das Verbandsleben einzugliedern und sich auf dessen Seite an der bewaffneten Auseinandersetzung im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien und im Irak sowie in sonstiger Weise in Syrien für diesen zu betätigen.

cc) Die Tathandlungen des Beschuldigten S. H.

(1) Zur Umsetzung seiner Absicht, in Syrien am Jihad gegen die "Ungläubigen" teilzunehmen, begab sich der Beschuldigte S. H. im Zeitraum vom 26. August bis zum 5. September 2017 und vom 15. bis 22. September 2017 jeweils von der Bundesrepublik Deutschland aus in die Türkei mit dem Ziel, anschließend nach Syrien auszureisen und sich dort zunächst in einem vom IS betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen, um sodann an Kampfhandlungen des IS teilzunehmen. Aus unbekannten Gründen gelang ihm in beiden Fällen die Weiterreise nach Syrien nicht (Fälle 1 und 2).

(2) Im September und Oktober 2017 stand der Beschuldigte S. H. mit Kämpfern des IS in Syrien in Kontakt. Diese schlugen ihm vor, in Deutschland einen Anschlag gegen die "Ungläubigen" zu verüben. Nach dem Scheitern seiner Ausreisen in den Herrschaftsbereich des IS beschäftigte sich der Beschuldigte mit den Möglichkeiten der Durchführung eines Anschlags und fasste spätestens im Frühjahr 2018 den Entschluss dazu. Sein Ziel war es, an einem bislang noch nicht bekannten geschlossenen und belebten Ort - möglicherweise in einem Restaurant, Einkaufszentrum oder Bus - einen Sprengsatz mit dem Sprengstoff Ammonal und einer mit der biologischen Waffe Rizin präparierten Splitterladung zu zünden, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen.

In Umsetzung seines Vorhabens beschäftigte sich der Beschuldigte mit der Herstellung von Rizin, beschaffte sich im Zeitraum vom 15. April bis zum 14. Mai 2017 über Online-Versandhändler mehr als 3.000 hierfür notwendige Rizinussamen und ließ sich spätestens ab dem 9. Mai 2018 über den InstantMessenger Telegram von der nicht identifizierten Person "M. " in der Herstellung des Toxins Rizin unterweisen. Dieser vermittelte dem Beschuldigten die Kenntnis des für die Gewinnung notwendigen Mischverhältnisses mit Aceton. So angeleitet gelang es dem Beschuldigten, Ende Mai 2018 unter Zuhilfenahme einer elektrischen Kaffeemühle sowie unter Verwendung von Aceton 84,3 Milligramm Rizin herzustellen.

Am 27. Mai 2018 vermittelte der bisher nicht identifizierte TelegramNutzer "A. " dem Beschuldigten das Wissen zur Herstellung von Aluminiumpulver und erklärte sich bereit, ihn bei der Besorgung weiterer für die Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. So gab er dem Beschuldigten am 29. Mai 2018 den Ratschlag, Einmal-Kältekompressen zur Gewinnung des für den Sprengstoff Ammonal benötigten Ammoniumnitrats zu beschaffen. Daraufhin erwarb der Beschuldigte am 30. Mai 2018 bei Amazon über ein auf den Namen der Beschuldigten Y. H. eingerichtetes Benutzerkonto drei Packungen Einmal-Kältekompressen, um an Ammoniumnitrat zu gelangen; dieses Vorhaben scheiterte, weil diese Substanz in Deutschland kein zugelassener Inhaltsstoff ist. Am 5. Juni 2018 bezog er über Amazon 250 Metallkugeln, die sowohl als Grundstoff für das für die Sprengladung benötigte Aluminiumpulver als auch als Splittermaterial vorgesehen waren. Als Zündauslösevorrichtung für den Sprengsatz sollte ein Glühbrückenzünder Verwendung finden (Fall 3).

(3) Am 22. und 30. April 2018 kontaktierte der Beschuldigte S. H. über einen Telegram-Chat den nicht identifizierten Nutzer "Idarat Siryyat Ajnad". Der Bestandteil "ldarat" des Nutzernamens steht dabei für "Administrator", "Ajnad" für die gleichnamige Medienstelle des Islamischen Staates. Über diesen Kanal werden Propagandanachrichten des IS verbreitet, woran sich der Beschuldigte beteiligen wollte. Zu diesem Zweck besprach er mit seinem Kommunikationspartner, wie er "Medienangriffe" - gemeint sind gezielte Veröffentlichungen von Propagandanachrichten des IS aus dem für gewöhnliche Nutzer nicht zugänglichen Privatkanal "Ajnad" auf anderen dem IS nahestehenden lnternetseiten - erlernen könne. Im Anschluss legte er im Telegram-Chat "nochmal" einen Treueeid auf den Anführer des IS, Abu Bakr AI-Baghdadi, ab, und vereinbarte mit seinem Chatpartner, künftig an der Propagandaarbeit mitzuwirken. Der Beschuldigte handelte dabei in der Vorstellung und mit dem Willen, dass er mit einem Vertreter der offiziellen Medienstelle "Ajnad" des IS in Verbindung stand, er über diesen seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Tätigkeit der Organisation bekunden und seine Aufnahme in die Vereinigung erreichen könnte. Ihm kam es darauf an, in der Medienarbeit des Islamischen Staates für diesen tätig zu werden. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits zuvor den Treueeid auf AI-Baghdadi abgelegt hatte, ließ sich bisher nicht ermitteln; ebenso ist noch ungeklärt, ob es sich bei "ldarat Siryyat Ajnad" tatsächlich um ein IS-Mitglied oder eine Person mit Anbindung zum IS handelt (Fall 4).

dd) Die Tathandlungen der Beschuldigten Y. H.

(1) In dem Wissen, dass der Mitbeschuldigte S. H. beabsichtigte, auch ohne sie in Richtung Syrien auszureisen und um ihm dies zu ermöglichen, buchte die Beschuldigte Y. H. über ihre E-MailAdresse " o. " und unter Nutzung ihrer Kreditkarte für ihren Ehemann einen Flug für den 26. August 2017 von Köln nach Istanbul. Am 31. August 2017 überwies sie ihm zudem 370 € über den Finanzdienstleister Western Union nach Istanbul.

(2) Durch Buchung eines Fluges von Köln nach Istanbul für den 15. September 2017 wollte die Beschuldigte ihrem Mann erneut die Ausreise zum IS ermöglichen. Der Mitbeschuldigte S. H. hielt sich in verschiedenen, ebenfalls durch Y. H. gebuchten Hotels auf, bis er am 21. September 2017 die Rückreise antrat. Die Weiterreise des Mitbeschuldigten S. H. in Richtung Syrien scheiterte jeweils in der Türkei aus bislang unbekannten Gründen. Beide Eheleute gaben ihre Ausreisepläne dennoch nicht auf.

(3) Nach Scheitern seiner oben beschriebenen Ausreisen in Richtung des Herrschaftsgebiets des IS beschäftigte sich der Beschuldigte S. H. mit Möglichkeiten der Durchführung eines Anschlags (siehe oben zu II.1.a) cc) (2)); die Beschuldigte Y. H. wusste davon. Zu diesem Zweck informierte er sich auch über die Beschaffung explosiver Stoffe aus Polen und reiste dazu vom 13. bis zum 15. Oktober 2017 nach Slubice, dem Sitz einer Pyrotechnik-Firma. Das Hotelzimmer in Slubice und den Fernbus in Richtung Polen buchte die Beschuldigte Y. H. über ihr E-MailKonto und unter Nutzung ihrer Kreditkarte für ihren Ehemann in Kenntnis der Verwendung zum Erwerb pyrotechnischer Materialien. In der Folge führte die Beschuldigte Y. H. eine Korrespondenz mit der Firma P. über eine am 27. Oktober 2017 aufgegebene Bestellung bislang unbekannten Inhalts.

Auch von dem spätestens im Frühjahr 2018 gefassten Plan ihres Ehemannes, einen Sprengsatz zu zünden, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten und zu verletzen, wusste die Beschuldigte Y. H. und unterstützte ihn in der Umsetzung seines Vorhabens.

Da es zu Schwierigkeiten bei der Auslieferung der am 4. Mai 2018 bei dem Online-Marktplatz eBay über das Konto "s. " sowie am 14. Mai 2018 über Amazon bei dem Internethändler As. erworbenen jeweils 1000 Rizinussamen kam und S. H. aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse keine Klärung erreichen konnte, übernahm die Beschuldigte Y. H. am 23. Mai 2018 die Kommunikation mit dem Lieferanten, was zu einer erfolgreichen Lieferung und der Dreingabe von 1000 Samen durch den Händler führte. Nachdem S. H. Ende Mai 2018 die Herstellung von 84,3 Milligramm Rizin gelang, kauften die Beschuldigten am 24. Mai 2018 gemeinsam einen Zwerghamster in der Zoohandlung K. in Köln. Auf diesen wollte der Mitbeschuldigte, wie die Beschuldigte Y. H. wusste, das Rizin auftragen, um die Wirksamkeit des Giftes zu testen.

Am 27. Mai 2018 vermittelte der nicht identifizierte Telegram-Nutzer "A. " dem Mitbeschuldigten S. H. das Wissen zur Herstellung von Aluminiumpulver und erklärte sich bereit, ihn bei der Besorgung weiterer für die Sprengladung benötigter Stoffe anzuleiten. So gab er dem Mitbeschuldigten am 29. Mai 2018 den Ratschlag, Einmal-Kältekompressen zur Gewinnung des für den Sprengstoff Ammonal benötigten Ammoniumnitrats zu erwerben. Für die Bestellung von drei Packungen Einmal-Kältekompressen am 30. Mai 2018 und 250 Metallkugeln am 5. Juni 2018, die sowohl als Grundstoff für das für die Sprenglandung benötigte Aluminiumpulver als auch als Splittermaterial vorgesehen waren, stellte die Beschuldigte Y. H. ihrem Ehemann ihr Amazonkonto in Kenntnis und Billigung seines Vorhabens zur Verfügung. Weiter wurden unter Bezahlung über PayPal-Konten der Beschuldigten Y. H. verschiedene, für die Herstellung einer unkonventionellen Sprengoder Brandvorrichtung (USBV) vorgesehene Gegenstände, u.a. Ersatzbirnen 1,5 V, zwei Voltmeter und Leitungsdrähte, bestellt.

Die weiteren Bemühungen des Mitbeschuldigten S. H. zur Herstellung größerer Mengen an Rizin und der USBV wurden durch seine Festnahme und die Durchsuchung seiner Wohnungen am 12. und 13. Juni 2018 beendet.

b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ) ergibt sich aus den in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2018 gegen den Beschuldigten S. H. und vom 24. Juli 2018 gegen die Beschuldigte Y. H. angeführten Beweismitteln; wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die dortige jeweils ausführliche Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse. Die seither geführten Ermittlungen und Auswertungen haben den Verdacht der mit den Haftbefehlen erhobenen Tatvorwürfe bestätigt.

In seinen aus Anlass des Rechtshilfeersuchens der Tunesischen Republik durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen vom 22. bis 24. Januar 2019 hat S. H. die Vorwürfe teilweise eingeräumt und sich unter anderem dahin eingelassen, dass er nach Syrien wollte, "auch wegen dem Jihad". Im Sommer 2017 habe er ein Video über die Herstellung von Rizin - ein Gift, dass als Waffe benutzt werden könne - gesehen und danach einen "Z. " gefragt, ob der für ihn Rizinussamen kaufen könne. Er habe ausprobieren wollen, ob das wirklich giftig und ob das Video realistisch sei. Gegen Personen habe er das Gift nicht einsetzten wollen; er habe gehofft, dann (nach der Herstellung) einfacher nach Syrien zu kommen, weil die Leute, die ihn nach Syrien bringen sollten, ihm dann mehr vertrauen würden. Z. habe ihm aber keine Rizinussamen besorgt; vielmehr habe er diese in Deutschland gekauft. Mitte Mai 2018 habe Z. ihm den Kontakt zu "Ab. ", der im Haftbefehl als "Abd. " bezeichnet wird, vermittelt, der ihm - dem Beschuldigten - einen gefälschten Pass beschaffen und in Italien übergeben sollte. Allerdings habe er nicht genügend Geld für die Beschaffung des Dokuments, mit dem er aus Angst vor der Abschiebung nach Tunesien habe ausreisen wollen, aufbringen können. Seine Reise nach Italien im Jahr 2017 habe nichts mit der Passbeschaffung zu tun gehabt. Er habe "nach Syrien reisen und die islamische Gruppierung im Kampf gegen das Regime unterstützen" wollen; an einem Training in einem Terrorcamp habe er nicht teilnehmen wollen.

Soweit der Beschuldigte die Tatvorwürfe bestreitet, beruht der dringende Tatverdacht auf den angeführten Beweismitteln.

Die abweichende Würdigung der Beweislage durch die Verteidigung der Beschuldigten Y. H. (vorgetragen mit den Schriftsätzen vom 14. Januar und 17. Februar 2019) begründet - insbesondere auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - keine durchgreifenden Zweifel. Vor dem Hintergrund der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Aktivitäten der Beschuldigten und ihrer Einbindung in die Beschaffung von Rizinussamen und pyrotechnischer Materialien begründet auch der Versuch des Beschuldigten S. H. , seine Ehefrau mit dem Brief vom 15. Juni 2018 zu einer abgestimmten Erklärung für die Herstellung des in der Wohnung sichergestellten Rizins zu veranlassen, den dringenden Verdacht, dass sie in seine Anschlagspläne eingebunden war.

Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht der dringende Tatverdacht für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 -, juris Rn. 22).

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Der Beschuldigte S. H. ist dringend verdächtig, in zwei Fällen eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, indem er es am 26. August und am 15. September 2017 unternahm, zum Zwecke der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und um sich unterweisen zu lassen in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen und sonstigen Fertigkeiten, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB stattfinden (Fälle 1 und 2), seit April 2018 eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, nämlich eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211 , 212 StGB , die nach den Umständen geeignet und bestimmt ist, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen und von Stoffen, die Gift enthalten, unterweisen ließ und Gegenstände sowie Stoffe sich verschaffte und verwahrte, die für die Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen, Sprengstoffen und der zu der Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen wesentlich sind, und durch dieselbe Handlung vorsätzlich biologische Waffen hergestellt zu haben (Fall 3), und versucht zu haben, sich als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen (Fall 4); strafbar gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A II.3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4., § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 129a, 129b, 12 Abs. 1, §§ 22 , 23 Abs. 1 , §§ 52 , 53 StGB .

Das Verhalten der Beschuldigten Y. H. begründet den dringenden Tatverdacht der Beihilfe (§ 27 StGB ) zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2a StGB in Verbindung mit Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen durch Finanzierung und Organisation der Ausreisen des Mitbeschuldigten S. H. aus der Bundesrepublik Deutschland (Fälle 1. und 2.) sowie zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB ) mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 KrWaffKG (Fall 3.) durch ihre Unterstützung bei der Beschaffung von Utensilien zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung und von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Rizin.

Bei dem bei der Durchsuchung aufgefundenen Rizin in Form einer Paste handelt es sich um eine biologische Waffe gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG Teil A Il 3. Buchst. b) 3.1. Buchst. d) Ziff. 4.

d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner früheren Erklärungen erteilt (Az.: II B 1 zu 4030 E (1326) 21 495/2015).

e) Die Voraussetzungen zur Begründung einer evokativen Zuständigkeit für die Strafverfolgung der Taten nach § 89a StGB gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 GVG sind aus den zutreffenden Erwägungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in den Haftbefehlen vom 24. Juli und vom 1. August 2018 gegeben. Es handelt sich um einen Fall von besonderer Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG , da die vorgeworfenen Delikte sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzungen als staatsgefährdende Taten von erheblichem Gewicht darstellen, welche die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreifen, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468 ; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 , 140).

2. Es bestehen für beide Beschuldigten die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 , 3 StPO ). Sie haben im Falle ihrer Verurteilung jeweils mit erheblichen Freiheitsstrafen zu rechnen. Dem daraus folgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend festen persönlichen und sozialen Bindungen der Beschuldigten entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, sie würden sich dem Verfahren in Deutschland stellen. Außerdem begingen sie Verdunkelungshandlungen.

a) Der Beschuldigte S. H. verfügt über keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine Fiktionsbescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG . Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschuldigte in Deutschland nicht nach. Zu keiner Zeit beabsichtigte er einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland; er bemühte sich bereits im Jahr 2017 zwei Mal, über die Türkei nach Syrien zum Islamischen Staat zu gelangen, pflegte Kontakte ins Ausland und zeigte sich nach dem Verlust seines Reisepasses seit längerem intensiv um die Erlangung eines Passes bemüht. Einem Chat mit dem Chatpartner Z.

lässt sich - wie der Beschuldigte inzwischen eingeräumt hat - entnehmen, dass er eine baldige Ausreise beabsichtigte und anstrebte, einen gefälschten Reisepass für eine Ausreise aus Deutschland in den Tschad oder nach Italien zu erlangen. Er war bereit, auch ohne seine Frau und seine Kinder die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sonstige soziale Bindungen, die einer Fluchtgefahr wirksam begegnen könnten, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b ) StPO ). Der Beschuldigte schrieb seiner Ehefrau am 15. Juni 2018 aus der Untersuchungshaft einen der Kontrolle unterliegenden Brief, in dem er sie zu einer Aussage mit einer abgestimmten Erklärung für die Herstellung des in der Wohnung sichergestellten Rizins bestimmen wollte.

b) Die Beschuldigte Y. H. ist zwar Mutter von sieben Kindern unter anderem eines Säuglings und eines weiteren Kleinkindes. Jedoch verfügt sie derzeit weder über einen festen Wohnsitz noch über eine geregelte Erwerbstätigkeit. Nach der fristlosen Kündigung ihrer vorherigen Wohnung lebt sie vorübergehend bei einer ihrer Töchter; eine weitere Tochter und ihre beiden Söhne sind in einem Kinderheim untergebracht. Zwar hat die Beschuldigte nach eigenem Bekunden in Br. eine Wohnung in Aussicht, jedoch beabsichtigte auch sie, Deutschland zu verlassen, wie sie ihrem Ehemann bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei in WhatsApp-Nachrichten vom 27. August 2017 mitteilte. Im Rahmen eines Briefes an die Zeuginnen L. und T. äußerte sie ihren Plan, "Hijrah zu machen" und dabei ihre Söhne gegebenenfalls zurückzulassen. Dass sie unter Hijrah (wörtlich: Auswanderung, Auszug) wie vom IS propagiert die Verpflichtung verstand, als Jihadistin in das von dieser Vereinigung kontrollierte Gebiet zu reisen, legt ihre Mitteilung nahe, sie habe dem Mitbeschuldigten S. H. ihr ganzes Geld gegeben, damit er "hijrah zu ISIS machen" und sie nachkommen könne.

Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ). Das Verhalten der Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, dass sie auf Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird. Diesbezüglich haben die Zeuginnen T. und L. bekundet, die Beschuldigte habe sie gebeten, den Brief, den sie an sie geschrieben hatte, nicht weiterzugeben; sie wolle nicht, dass der Brief bekannt werde, sie "habe schon genug Probleme".

3. Schließlich liegt bei dem Beschuldigten S. H. auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO vor.

4. Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außervollzugsetzung der Haftbefehle ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen.

5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor.

Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Die erforderliche Auswertung der Beweismittel zur Aufklärung des Ausmaßes der Aktivitäten der Beschuldigten gestaltete sich als besonders aufwändig.

Gegenstand der Ermittlungen sind insgesamt vier Lebenssachverhalte, wobei es sich im Fall 3. um ein komplexes Geschehen mit einer Vielzahl von Einzelakten handelt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten.

An die vorläufige Festnahme des Beschuldigten S. H. am 13. Juni 2018 schloss sich unter anderem die Durchsuchung zweier von den Beschuldigten genutzter Wohnungen an, die durch den Umstand erschwert war, dass sich Rizin in den Räumlichkeiten befand und der Umfang der Kontamination nicht bekannt war. Insgesamt 65 sichergestellte Gegenstände wurden auf die hoch giftige Substanz untersucht. Auch die sachverständige Begutachtung der sichergestellten Explosivstoffe und der sonstigen zum Bau einer Sprengvorrichtung geeigneten Gegenstände gestaltete sich aufwändig, da mehrtägige Sprengversuche mit anschließender Auswertung der Messergebnisse durchzuführen waren. Die kriminaltechnischen Untersuchungen der Asservate auf DNA-Spuren der Beschuldigten konnten bisher nicht abgeschlossen werden.

Neben weiteren Datenträgern wurde der Datenbestand aus insgesamt sieben Mobiltelefonen mit SIM-Karten, teilweise auch mit Speicherkarten und CloudDaten, gesichert und ausgewertet. Da der Beschuldigte S. H. überwiegend in arabischer Sprache kommunizierte, waren umfangreiche Übersetzungen erforderlich, die unter anderem knapp 300 auf den Mobiltelefonen gespeicherte Chatverläufe umfassten. Es wurden 33 Zeugen und 90 Auskunftspersonen befragt. Aufgrund der vielfachen Auslandsbezüge des Sachverhalts waren Rechtshilfeersuchen in insgesamt acht Länder zu stellen, wobei die aus der Beantwortung erlangten Erkenntnisse teils ergänzende Ersuchen erforderlich machten; eine Antwort liegt noch nicht in allen Fällen vor. Antworten auf Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Großbritannien, in die Niederlande, nach Italien sowie eine ergänzende EEA nach Polen stehen noch aus; ebenso die Beantwortung zweier Rechtshilfeersuchen in die Tunesische Republik. Bis Anfang Dezember 2018 konnten die polizeilichen Ermittlungen weitgehend abgeschlossen werden.

Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Intensität beschleunigt und gefördert worden.

6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für die Beschuldigten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Dies gilt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Tatverdachts für die Beschuldigte Y. H. auch unter Berücksichtigung der erst kürzlich erfolgten Geburt ihres siebten Kindes und ihrer Verantwortung für die zwei vor der Verhaftung in ihrem Haushalt lebenden Kinder.