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BGH - Entscheidung vom 14.02.2019

4 StR 566/18

Normen:
StGB § 63

Fundstellen:
StV 2021, 232

BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 566/18

DRsp Nr. 2019/3552

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Leiden an an einer bipolar verlaufenden affektiven Psychose und einer Abhängigkeit von Alkohol, Amphetamin und Cannabis; Anforderungen an die Darlegung der zukünftigen krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten II. Fall 1 und Fälle 3 bis 13 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist, sowie

b)

im Rechtsfolgenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 63 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer bipolar verlaufenden affektiven Psychose und einer Abhängigkeit von Alkohol, Amphetamin und Cannabis, weswegen er sich seit 2006 vielfach in stationärer ärztlicher Behandlung befand.

Am 9. August 2016 betrat der Angeklagte, der eine an einem Holzstab befestigte DDR-Fahne über der Schulter trug, das Gebäude einer Bank, um den dortigen Sanitätskasten zu überprüfen. Auf die Frage eines Mitarbeiters, was er wolle, entgegnete der Angeklagte das Wort „Kontrolle“, ergriff einen hinter dem Empfangstresen abgelegten Brieföffner aus Metall mit spitz zulaufender, 15 cm langer Klinge und richtete diesen auf den Mitarbeiter, der es daraufhin aus Angst zuließ, dass der Angeklagte den Sanitätskasten unter dem Empfangstresen hervorzog, ihn öffnete und durchwühlte. Auf mehrfache Aufforderung des Mitarbeiters verließ der Angeklagte anschließend das Gebäude. Ein wenig später durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 2,11 Promille (Tat II. Fall 1 der Urteilsgründe). Am 23. August 2016 überkletterte der Angeklagte den Zaun zum Gelände der Stadtwerke und begann, einen auf das Grundstück geflogenen Ball zu suchen. Der Aufforderung eines Mitarbeiters der Stadtwerke, das Gelände wieder zu verlassen, leistete er erst Folge, nachdem sein Versuch misslungen war, dem Mitarbeiter ein Mobiltelefon, mit dem dieser die Polizei anrufen wollte, aus der Hand zu schlagen. Als der Mitarbeiter und drei Arbeitskollegen wenig später auf dem Gelände der Stadtwerke in der Nähe des Zauns gemeinsam zu Mittag aßen, erschien der Angeklagte am Zaun, holte ein Messer mit etwa 15 cm langer Klinge hervor und äußerte gegenüber den vier Geschädigten, er werde alle abstechen. Außerdem erklärte er, er wisse, wo sie ihre Autos abgestellt hätten, und werde auch ihre Autos „platt machen“ (Tat II. Fall 3 der Urteilsgründe). Am 26. August 2016 setzte sich der Angeklagte in einer Grünanlage zu zwei sich dort aufhaltenden Männern, wobei er eine Zigarette erbitten und sich unterhalten wollte. Als einer der Männer ihn aufforderte zu gehen, kündigte der Angeklagte an, sein Messer zu holen und ihn abzustechen (Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe). Am 19. August 2016 gegen 0.00 Uhr hantierte der Angeklagte auf einer Baustelle mit einem Mess-Pin, einer etwa fingerdicken, ca. ein Meter langen Eisenstange, die er entwenden wollte. Als er von einem Passanten aufgefordert wurde, die Baustelle zu verlassen, trat der Angeklagte direkt an den Passanten heran, gestikulierte mit den Händen und drohte ihm Schläge an, wenn er nicht „abhaue“. Der Angeklagte tat dies, um ungestört den Mess-Pin wegnehmen zu können. Nachdem sich der Passant, der einen körperlichen Übergriff des Angeklagten vermeiden wollte, entfernt hatte, nahm der Angeklagte den Mess-Pin mit einem Wert von ca. fünf Euro an sich. Anschließend suchte er eine Gaststätte auf und fragte die dort Anwesenden, ob sie etwas zum Anspitzen seines Mess-Pins hätten. Als die Anwesenden die Frage verneinten, verließ der Angeklagte, der einen verwirrten Eindruck machte, das Lokal (Taten II. Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe). Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 12. August 2016 kaufte der Angeklagte für 250 Euro ein hochwertiges Mountainbike mit einem Zeitwert von ca. 1.000 Euro, wobei ihm bekannt war, dass das Fahrrad zuvor gestohlen worden war (Tat II. Fall 7 der Urteilsgründe). Als er am 29. August 2016 auf einer Polizeidienststelle vergeblich die Herausgabe des sichergestellten Fahrrads verlangte, geriet er in Rage. Beim Verlassen des Gebäudes öffnete er die Sicherheitstür mit Wucht und schlug kräftig gegen sie, sodass sie bis zum Anschlag aufging und der Türstopper aus der Verankerung gerissen wurde. Die Beschädigung nahm er billigend in Kauf (Tat II. Fall 8 der Urteilsgründe). Im Zeitraum von September bis Dezember 2017 fuhr der Angeklagte in drei Fällen mit einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er – wie er billigend in Kauf nahm – aufgrund vorangegangenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums fahruntüchtig war (Taten II. Fälle 9 bis 11 der Urteilsgründe). Schließlich beobachtete der Angeklagte am 27. Januar 2018, wie sich eine Frau, deren Ehemann und eine weitere Person ausgelassen vor einem Ladengeschäft unterhielten, was ihm missfiel. Als die Frau nach Beendigung des Gesprächs ihrem Ehemann folgend mit dem Fahrrad davonfahren wollte, trat der Angeklagte direkt vor ihr Rad, sodass sie nicht losfahren konnte, und beschwerte sich. Dabei hatte er eine Bierflasche mit abgebrochenem Hals in der Hand und trank daraus (Tat II. Fall 12 der Urteilsgründe). Im Anschluss kam es zwischen dem Angeklagten und dem zwischenzeitlich zurückgekehrten Ehemann zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte ein rotes Taschenmesser aus seiner Hosentasche zog, es aufklappte und bedrohlich in Richtung des Ehemannes hielt. Als der Ehemann ein Blech ergriff und es zur Abwehr vor seinen Körper hielt, ließ der Angeklagte das Messer fallen und entriss mit beiden Händen seinem Kontrahenten das Blech, wobei dieser eine leichte Schnittwunde an der Hand davontrug. Im Zuge der anschließenden Rangelei fielen beide gegen einen Holzzaun und stürzten zu Boden (Tat II. Fall 13 der Urteilsgründe).

2. Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, bei den Taten aufgrund der jeweils manischen Zustände aufgehoben war. Zur Begründung hat sie sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach die psychiatrische Erfahrung bei Manikern zeige, dass Handlungen meist ungeplant und spontan entstünden und der Kranke schon im Moment des Handelns nicht mehr in der Lage sei, seine auffällige Verhaltensweise zu reflektieren. Es sei daher gerechtfertigt, von Schuldunfähigkeit für rechtswidrige Taten auszugehen, die in manischen Zuständen begangen wurden, auch wenn nicht eindeutig wahnhafte Vorstellungen zu eruieren seien. Die angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit hat das Landgericht – gleichfalls dem psychiatrischen Sachverständigen folgend – darauf gestützt, dass vom Angeklagten in unbehandeltem Zustand auch künftig gleichartige Taten zu erwarten seien, weil sich die manisch-depressive Erkrankung nicht von allein verflüchtigen werde.

II.

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2018 hierzu zutreffend ausgeführt:

„a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. Juli 2016, BGBl. I 1610). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 4 StR 210/16 Rn. 5; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 , 395; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243 , 244).

b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht.

aa) Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – dargelegt, dass der Angeklagte an einer bipolar verlaufenden affektiven Psychose (manisch-depressiv: ICD 10 Nr. F31) und einer Abhängigkeit von Alkohol, Amphetamin und Cannabis (ICD 10 Nr. F10.2, F12.2 und F15.2) leide (UA S. 11, 22 ff.). Es liege das Eingangsmerkmal der ‚krankhaften seelischen Störung‘ im Sinne der §§ 20 , 21 StGB vor (UA S. 11).

bb) Die Diagnose einer bipolar verlaufenden affektiven Psychose mit Alkohol- sowie Betäubungsmittelabhängigkeit führt für sich genommen indessen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, juris). Insoweit ist auch zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (BGH, Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97 –, NStZ 1997, 383 ).

Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen ausführt, die festgestellten Taten des Angeklagten würden ‚einem typisch manischen Verhalten entsprechen‘, ‚der Angeklagte sei ab September 2016 bis November 2016 […] und vom 20. bis 22.10.2017 in stationärer Behandlung‘ gewesen und angesichts der ‚Klinikaufenthalte und Arztberichte (würden) […] keine Zweifel daran (bestehen), dass der Angeklagte […] jeweils in einer manischen Phase gehandelt habe‘ (UA S. 22 f.), wird daraus nicht deutlich, ob und inwieweit bei dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten tatsächlich krankheitsbedingte Kontrollstörungen vorhanden waren und wie sich diese auf seine Tatmotivation und seine Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt haben. Die von dem Angeklagten begangenen Taten – je nach Ausgestaltung Nötigungen, Bedrohungen, Vermögens- und Trunkenheitsdelikte – sind im Grundsatz Delikte der allgemeinen Kriminalität, bei denen auch im Fall einer bipolar verlaufenden affektiven Psychose insbesondere bei den Trunkenheitsfahrten und der Hehlerei die Annahme einer aufgehobenen oder erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt auf der Hand liegt. Insbesondere die Trunkenheitsfahrten und die Hehlerei sind nicht von einem einheitlichen Begehungsmuster ohne Anlass geprägt, lassen eine psychotische Handlungsmotivation nicht erkennen und enthalten für sich genommen keinen Hinweis auf ein psychotisches Erleben oder ein grundlegendes Verkennen der Situation.

[…]

cc) Daneben hätte das Landgericht auch in den Blick nehmen müssen, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbietet, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 StR 242/17 –, juris). In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der – ohne pathologisch zu sein – in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20 , 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338 , 339 mwN; Beschluss vom 22. November 2006 – 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73 ). Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, StV 2017, 588 ; vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 [Ls]), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, aaO).

Das Landgericht hat jedoch weder tragfähig ausgeschlossen, dass die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bei der jeweiligen Tatbegehung nicht erst durch ein Zusammenwirken des psychischen Defektzustands des Angeklagten mit der im Tatzeitpunkt hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung herbeigeführt worden ist (siehe dazu UA S. 1: 2,11 Promille; UA S. 7: 0,5 Promille, UA S. 9: 0,73 Promille, 2,14 Promille, 1,78 Promille; UA S. 23: ‚Manie im Rahmen einer Alkoholintoxikation‘), noch verhalten sich die Urteilsgründe zu den dargelegten weiteren Voraussetzungen, die in einer solchen Fallgestaltung für eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erfüllt sein müssen.

dd) Überdies mangelt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung der zukünftigen krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten (UA S. 26 f.). Mit Blick auf die festgestellten Anlasstaten des Angeklagten ist auch anzumerken, dass die von der Strafkammer angenommene finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmitteln und Wegnahmehandlung nach § 249 StGB (UA S. 8, 15, 24: Fall II. 5. und 6. der Urteilsgründe) zumindest zweifelhaft ist.“

Dem schließt sich der Senat an.

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben, soweit er wegen angenommener Schuldunfähigkeit erfolgte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt; vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 443/18 Rn. 8). Der Senat erstreckt die Aufhebung auch auf die zugrunde liegenden Feststellungen, sodass die Grundlage für die angeordnete Einziehung entfällt.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Bejahung des für die Verwirklichung des Raubtatbestandes erforderlichen Finalzusammenhangs zwischen Nötigung und erstrebter Wegnahme setzt in Fällen, in denen der Einsatz des Nötigungsmittels nicht gegen den Gewahrsamsinhaber, sondern einen Dritten erfolgt, voraus, dass es sich bei dem Dritten nach den Vorstellungen des Täters um eine bezüglich des Gewahrsams schutzbereite Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123 , 126; vom 6. November 1952 – 3 StR 402/52, BGHSt 3, 297 ; vgl. Fischer, StGB , 66. Aufl., § 249 Rn. 4; Sander in MK- StGB , 3. Aufl., § 249 Rn. 17). Die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes bei der Tat II. Fall 13 der Urteilsgründe entbehrt bislang einer tragfähigen Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 07.08.2018
Fundstellen
StV 2021, 232