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BGH - Entscheidung vom 20.08.2019

3 StR 178/19

Normen:
StGB § 66 Abs. 3 S. 1
StGB § 66 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 und S. 4

Fundstellen:
StV 2020, 13

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 StR 178/19

DRsp Nr. 2019/14774

Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in der Sicherungsverwahrung bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen i.R.d. Rückfallverjährungfrist (hier: Totschlag)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 3 S. 1; StGB § 66 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 und S. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Während der Schuld- und der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, kann die vom Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben; denn die erforderlichen formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift insoweit Folgendes ausgeführt:

"Soweit das Landgericht aber nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die von der Strafkammer herangezogene (UA S. 37 f.) 15-jährige Rückfallverjährungsfrist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 2 StGB ist nur im Verhältnis zweier Sexualdelikte zueinander anwendbar. Folgt wie hier eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so findet die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 HS 1 StGB Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18, NJW 2018, 3529 , 3530; vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18, juris). Diese ist hier verstrichen, da die Anlasstat und die Vortat 13 Jahre und 6 Monate auseinander liegen (UA S. 37) und der Angeklagte während dieses Zeitraums 'nur' knapp acht Jahre (UA S. 38) inhaftiert, also nach § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war.

Obwohl auch die übrigen Alternativen der Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht vorliegen, ist aufgrund der Möglichkeit des Vorbehalts einer Sicherungsverwahrung bei erstmaliger Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben nach § 66a Abs. 2 StGB die Sache zu erneuter Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück zu verweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats scheidet aufgrund des in § 66a Abs. 2 StGB eingeräumten tatrichterlichen Ermessens aus."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.10.2018
Fundstellen
StV 2020, 13