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BGH - Entscheidung vom 21.08.2019

V ZB 97/17

Normen:
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen V ZB 97/17

DRsp Nr. 2019/14778

Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen eines zulässigen Haftantrags mit Begründung

Dient die Haft der Sicherung der Abschiebung, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Haft aufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags voraussichtlich verlängert werden wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16. Januar 2017 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. April 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Troisdorf auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5; AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, der sich als Algerier ausgegeben hat, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, der im Jahr 2017 unter Androhung der Abschiebung nach Algerien abgelehnt wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 Sicherungshaft bis zum 15. April 2017 angeordnet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach der am 15. April 2017 erfolgten Haftentlassung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betroffene hat das wirksam eingelegte und begründete Rechtsmittel nicht wirksam zurückgenommen, indem er in einem an den Senat gerichteten Schreiben vom 1. März 2018 erklärt hat, er ziehe die Rechtsbeschwerde zurück. Denn die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde unterliegt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Anwaltszwang (vgl. für das Beschwerdeverfahren Keidel/Sternal, FamFG , 19. Aufl., § 67 Rn. 18; MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 67 Rn. 38), und die bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin des Betroffenen hat ausdrücklich erklärt, sie gebe keine Rücknahmeerklärung ab. Ob in der Erklärung des Betroffenen zugleich ein Rechtsmittelverzicht zu sehen wäre, kann dahinstehen, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren auch insoweit Anwaltszwang herrscht (vgl. für das Beschwerdeverfahren Keidel/Sternal, FamFG , 19. Aufl., § 67 Rn. 8).

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

a) Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es zunächst an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN).

bb) Der Haftantrag vom 16. Januar 2017 genügte - wie auch das Beschwerdegericht erkennt - diesen Anforderungen im Hinblick auf die beantragte Haftdauer nicht.

(1) Die Dauer der beantragten Haft von drei Monaten wird in dem Antrag damit begründet, dass der Passersatzpapierantrag unverzüglich bei dem algerischen Generalkonsulat in Frankfurt eingereicht werde. Die Ausstellung des Passersatzpapiers sei auch in Fällen ohne Sachbeweise innerhalb von drei Monaten möglich. Bei bereits vorliegender Zusage werde das Passersatzpapier nach Mitteilung des konkreten Flugtermins mit 6 Wochen Vorlaufzeit (in Haftfällen 2 Wochen) zeitnah zum Abschiebetermin ausgestellt.

(2) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). Welche organisatorischen Schritte für die Beschaffung des Passersatzpapiers im Einzelnen erforderlich sind und welcher Zeitraum hierfür zu veranschlagen ist, lässt sich daraus nicht entnehmen; hierzu sind erst in der Beschwerdeentscheidung Feststellungen getroffen worden.

b) Ob dieser Fehler - was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris Rn. 8) - in der Beschwerdeinstanz geheilt worden ist, kann dahinstehen, weil die Beschwerdeentscheidung der rechtlichen Nachprüfung aus anderen Gründen nicht standhält. Da die Haft der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie im Grundsatz nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7 mwN). Etwas anderes gilt nur, wenn die Haft aufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags voraussichtlich verlängert werden wird; für diesen Fall folgt aus § 62 Abs. 4a AufenthG , dass die angeordnete Haft fortbestehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2019 - V ZB 72/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 51/19, juris Rn. 6 ff.).

bb) Danach hätte das Beschwerdegericht die Haft nicht aufrechterhalten dürfen. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 4. April 2017 abzusehen war, dass die Abschiebung bis zum 15. April 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Der Betroffene war auf der Identifizierungsliste der algerischen Behörden vom 16. März 2017 nicht aufgeführt. Eine Zusage der algerischen Behörden, ein Passersatzpapier auszustellen, gab es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht. Die Behörde hatte in dem Haftantrag mitgeteilt, dass ein Passersatzpapier erst nach Mitteilung des konkreten Flugtermins mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen ausgestellt werde. Schon deshalb konnte die Abschiebung nicht mehr bis zum 15. April 2017 erfolgen. Die anderslautende Prognose des Mitarbeiters der beteiligten Behörde im Anhörungstermin vom 29. März 2017 erfolgte erkennbar ohne Grundlage. Auf die von ihm herangezogenen Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde, wonach eine Passersatzpapierbeschaffung innerhalb von zwei Monaten und eine Abschiebung damit in drei Monaten möglich sei, ließ sich eine Prognose des weiteren Verlaufs im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht stützen, nachdem der Fall des Betroffenen einen anderen als den üblichen Verlauf genommen hatte.

Die Haft hätte daher nur auf der Grundlage von § 62 Abs. 4a AufenthG aufrechterhalten werden können. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass aufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags mit einer Haftverlängerung zu rechnen war. Einen Verlängerungsantrag hatte die beteiligte Behörde gegenüber dem Beschwerdegericht aber nicht angekündigt; sie hat in der Anhörung vom 29. März 2017 - im Gegenteil - mittelbar zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen nicht für erforderlich hielt.

cc) Der Fehler des Berufungsgerichts hat sich ausgewirkt, weil die Abschiebung in der Haftzeit nicht erfolgt und der Betroffene erst am 15. April 2017 aus der Haft entlassen worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Siegburg, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 241 XIV (B) 11/17
Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 71/17