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BGH - Entscheidung vom 23.05.2019

V ZB 236/17

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen V ZB 236/17

DRsp Nr. 2019/10261

Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers i.R.e. Haftantrags

Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund - 1. Zivilkammer - vom 6. November 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein jordanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 zum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein. Nach mehrmaliger Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 20. August 2011, wurde die erneute Verlängerung abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik bis zum 30. April 2012 zu verlassen. In der Folgezeit gab er an, er wolle heiraten; es fehlten aber die erforderlichen Dokumente. Deshalb wurde die Duldung seines Aufenthalts bewilligt und mehrfach verlängert, letztmalig bis zum 31. Mai 2016. Danach meldete er sich bei der Ausländerbehörde nicht mehr und wurde am 14. November 2016 bei dem Einwohnermeldeamt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Am 21. Juni 2017 wurde er festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens für drei Wochen angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat es die Haft bis zum 13. Juli 2017 verlängert. Die nach der Abschiebung am 13. Juli 2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerden gegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Aus Sicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht, weil die notwendige Haftdauer von drei Wochen nicht dargelegt worden sei. Das Beschwerdegericht könne die erforderliche Prognose aber nachholen, weil sich die maßgeblichen Tatsachen aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergäben, in die der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Einsicht erhalten habe. Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels liege vor. Zwar fehlten nähere Ausführungen des Amtsgerichts zu der erforderlichen Belehrung. Aus der Ausländerakte ergebe sich jedoch, dass der Betroffene mehrmals auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen worden sei. Infolgedessen seien die Verfahrensfehler geheilt worden.

III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.

1. Die Haftanordnungen des Amtsgerichts erweisen sich nicht im Hinblick auf die von der beteiligten Behörde gestellten Haftanträge vom 22. Juni 2017 und vom 10. Juli 2017 als rechtswidrig.

a) Wären die von der beteiligten Behörde gestellten Haftanträge, wie das Beschwerdegericht meint, unzulässig gewesen, wäre eine Heilung im Beschwerdeverfahren allerdings nicht erfolgt. Zwingende Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8); daran fehlt es. Zudem kann die Heilung nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war die Abschiebung bereits erfolgt; eine Heilung konnte also nicht mehr eintreten.

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Haftanträge aber als zulässig anzusehen. In dem Haftantrag vom 10. Juli 2017 wurde die Haftdauer ausreichend begründet, weil mitgeteilt wurde, dass die Abschiebung am 13. Juli 2017 erfolgen sollte. Auch der Haftantrag vom 22. Juni 2017 enthält noch ausreichende Angaben zu der erforderlichen Haftdauer.

aa) Allerdings beschränken sich die Angaben in dem Haftantrag vom 22. Juni 2017 zu der erforderlichen Haftdauer darauf, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Wochen durchgeführt werden könne und ein gültiges Dokument für die Einreise in den Staat Israel vorliege. Eine solche Begründung ist vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ), im Grundsatz unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris Rn. 5).

bb) Hier ist es aber deshalb anders, weil zugleich mitgeteilt wird, dass eine Sicherheitsbegleitung für erforderlich gehalten wird. In diesen Fällen erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand eine solche Zeit in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Ob eine Sicherheitsbegleitung in der Sache erforderlich ist, haben die Haftgerichte nicht zu überprüfen.

2. Ferner ist der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Ergebnis zu Recht angenommen worden.

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, juris Rn. 6.).

b) In der Haftanordnung wird zwar ausgeführt, dass der Betroffene auf die Anzeigepflicht hingewiesen worden sei; dass die in der Regel erforderliche Belehrung über die einschneidenden Folgen einer Verletzung der Meldepflicht erfolgt ist, lässt sich daraus - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt - jedoch nicht entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht feststellt, dass die Belehrung in der Sache erfolgt sei, nimmt es nicht Bezug auf konkret bezeichnete Dokumente, aus denen sich - für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar - eine solche Belehrung ergeben könnte.

c) Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, weil es der regelmäßig erforderlichen Belehrung in diesem besonders gelagerten Ausnahmefall nicht bedurfte. Die Meldepflicht war nämlich Gegenstand der Anhörung vor dem Amtsgericht am 22. Juni 2017. Dabei hat der Betroffene selbst erklärt, er habe sich nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Er wohne „bei einem Kumpel in G. “. Dem entspricht es, dass der Betroffene nach jahrelangen intensiven Verhandlungen mit der Ausländerbehörde - zunächst über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und dann über die Duldung - nach der endgültigen Versagung einer weiteren Duldung seinen Wohnsitz verlassen und sich fortan nicht mehr gemeldet hat. Deshalb hat die Vertreterin der beteiligten Behörde in der Anhörung unwidersprochen erklärt, der Betroffene sei seit einem Jahr untergetaucht. Diese Gesamtumstände konnte das Amtsgericht - wie geschehen - dahingehend würdigen, dass der Betroffene bewusst untergetaucht ist, um sich der Abschiebung zu entziehen, und dass der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel die Vermutung begründet, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird

3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Greifswald, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 335 XIV 7/17
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 78/17
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 79/17
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 80/17