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BGH - Entscheidung vom 23.05.2019

V ZB 49/18

Normen:
FamFG § 417
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen V ZB 49/18

DRsp Nr. 2019/11846

Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Asylbewerbers; Anforderungen an die Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung

Ein Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung eines pakistanischen Asylbewerbers genügt nicht den Begründungsanforderungen, wenn die beantragte Haftdauer von drei Monaten lediglich damit begründet wird, dass für die aufgrund der Vorstrafen des Betroffenen erforderliche sicherheitsbegleitete Rückführung eine Vorlaufzeit von zehn bis zwölf Wochen benötigt werde und es sich nicht nachvollziehen lässt, warum für die Organisation eines begleiteten Fluges nach Pakistan ein Zeitraum dieser Länge benötigt wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 7. März 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 8. Februar 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Bamberg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 ; AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Sommer 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Am 6. Februar 2018 sollte er nach Pakistan abgeschoben werden. Die Abschiebung musste storniert werden, weil er in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen wurde. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. Mai 2018 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Am 8. Mai 2018 ist er nach Pakistan abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 FamFG , insbesondere enthalte er hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung. Auch lägen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Anordnung von Sicherungshaft vor.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. In dem Haftantrag wird die beantragte Haftdauer von drei Monaten lediglich damit begründet, dass für die aufgrund der Vorstrafen des Betroffenen erforderliche sicherheitsbegleitete Rückführung nach Auskunft der PI-Schub eine Vorlaufzeit von zehn bis zwölf Wochen benötigt werde. Dies genügt nicht den Begründungsanforderungen. Es lässt sich nicht nachvollziehen, warum für die Organisation eines begleiteten Fluges nach Pakistan ein Zeitraum dieser Länge benötigt wird. Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). An einer solchen Begründung fehlt es hier. Im Hinblick darauf, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ), sind die Ausführungen im Haftantrag insoweit unzureichend.

3. Der Mangel des Haftantrages ist nicht geheilt worden.

a) Mängel des Haftantrages können mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Rn. 11 mwN) behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt. Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN).

b) Die Behörde hat die unzureichenden Angaben in dem Haftantrag nicht nachträglich ergänzt. Eine Heilung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass das Beschwerdegericht in seinem Beschluss darauf hinweist, dass auch die ursprünglich für den 6. Februar 2018 geplante Luftabschiebung mit einer vergleichbaren Vorlaufzeit eingeleitet worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen geeignet sind, die Mängel des Haftantrags zu beheben. Denn mangels Anhörung des Betroffenen konnte hierdurch keine Heilung erfolgen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Bamberg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XIV 14/18
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 61/18