Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

AK 5/19

Normen:
StGB § 13 Abs. 1
StGB § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129a Abs. 5 S. 1
StGB § 211
StGB § 263 Abs. 1
StPO § 121 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen AK 5/19

DRsp Nr. 2019/5797

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Begehung des Betrugs durch pflichtwidriges Unterlassen hinsichtlich Bestehens einer Garantenpflicht zur Aufklärung i.R.d. Erhalts von Sozialleistungen

Nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung eines Mordes, eines Totschlags, eines Völkermordes, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens verwendet werden sollen, sofern die Tat u.a. dazu bestimmt ist, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Das Sammeln von Geldern bzw. Gegenständen zur Unterstützung von Kämpfern des IS bzw. anderer militanter jihadistischer Gruppen stellt eine solche strafbare Handlung dar.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1 ; StGB § 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129a Abs. 5 S. 1; StGB § 211 ; StGB § 263 Abs. 1 ; StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde am 8. August 2018 festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Kammergerichts - Ermittlungsrichter - vom 20. März 2017 (ER 17/17, 172 OJs 2/17), ersetzt durch Haftbefehl des Kammergerichts vom 21. Januar 2019 [(2) 172 OJs 2/17 (1/19)], ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des derzeit vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zwischen dem 21. Juni 2014 und dem 16. Januar 2015

vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem Betrug in fünf Fällen - Hilfe geleistet und zugleich Vermögenswerte gesammelt und - in zwei Fällen - zur Verfügung gestellt mit dem Wissen, dass diese von einer anderen Person zur Begehung eines Mordes (§ 211 StGB ) oder eines Totschlags (§ 212 StGB ) verwendet werden sollten, wobei die vorgenannte Tat dazu bestimmt gewesen sei, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen konnte, und zugleich in zwei Fällen die Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) zu begehen,

durch zwei weitere selbständige Handlungen jeweils eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) zu begehen, und

durch eine weitere selbständige Handlung Vermögenswerte gesammelt mit dem Wissen, dass diese von einer anderen Person zur Begehung eines Mordes (§ 211 StGB ) oder eines Totschlags (§ 212 StGB ) verwendet werden sollten, wobei die vorgenannte Tat dazu bestimmt gewesen sei, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen konnte, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 89c Abs. 1 , § 263 Abs. 1 , §§ 27 , 52 , 53 StGB .

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat am 8. Januar 2019 wegen der dem Haftbefehl vom 21. Januar 2019 zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Kammergericht erhoben.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

bb) Ende Juni 2014 verließ der gesondert verfolgte K. dauerhaft die Bundesrepublik Deutschland und schloss sich kurz darauf in Syrien dem IS an. Um sich die bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bezogenen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von monatlich 982 € (bis einschließlich Juli 2014) bzw. 1.082 € (ab August 2014) nebst der durch den Leistungsträger übernommenen Mietkosten in Höhe von 816,11 € monatlich zukünftig zu erhalten und damit seinen Lebensunterhalt in Syrien sicherzustellen sowie Ausbildung, Bewaffnung und weitere Ausrüstung dort zu finanzieren, teilte er der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht mit, obwohl er - wie er wusste - dazu verpflichtet gewesen wäre. In Unkenntnis der Ausreise gewährte das Landesamt in den Monaten Juli bis November 2014 vorgenannte Leistungen weiter. Der Behörde entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von insgesamt 9.390,55 €. Um sich während seines Aufenthaltes in Syrien einen Zugriff auf die Leistungen zu sichern, übergab K. am 21. Juni 2014 oder unmittelbar danach seine Bankkarte dem Angeschuldigten mit der Bitte, künftig eingehende Beträge abzuheben und an ihn oder von ihm zu benennende Dritte weiterzuleiten. Dem Angeschuldigten war dabei bewusst, dass K. nach Verlassen des Bundesgebietes keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr hatte und sich in Syrien dem IS anschließen sowie im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen ausbilden lassen wollte, um anschließend unter anderem an Kämpfen und Anschlägen gegen staatliche Strukturen in Syrien teilzunehmen. Dieses Vorhaben setzte K. auch um und nahm auf Seiten des IS zunächst am Kampf um die Stadt Kobane in Syrien teil. Auch dies war dem Angeschuldigten bekannt. Vom 19. August 2014 bis zum 2. November 2014 hob der Angeschuldigte insgesamt 5.040 € von dem Konto des K. ab und überwies davon am 22. September 2014 einen Betrag in Höhe von 1.250 € an den gesondert verfolgten E. - ein Mittelsmann der Kämpfer des IS in Istanbul - zur Weiterleitung an K. . Am 10. November 2014 überwies der Angeschuldigte einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 2.730 € an E. , wobei dieser wiederum den Hauptteil an K. und einen kleineren Betrag behalten bzw. an einen anderen Kämpfer des IS in Syrien namens "H. ", bei dem es sich um M. handelte, weiterleiten sollte.

Auch hinsichtlich eines weiteren, am 26. November 2014 bei dem Angeschuldigten sichergestellten Bargeldbetrages über 3.025 € und 18 neuwertiger Tarnfleck-Shirts war dieser fest entschlossen, die Gegenstände K. und anderen gleichgesinnten islamistischen Kämpfern zur Verfügung zu stellen, damit diese sich an bewaffneten Kämpfen oder Anschlägen gegen staatliche syrische Strukturen und die dortige Bevölkerung beteiligen konnten.

cc) Am 6. November 2014 bestellte der Angeschuldigte für den russischen Staatsangehörigen B. und dessen Familie ein Taxi, das diese zum Flughafen Berlin-Tegel brachte, von wo aus sie in die Türkei fliegen wollten. Parallel dazu informierte der Angeschuldigte I. , ein Mitglied oder einen Unterstützer des IS, über die Abflugzeit des B. , damit I. diesen abholen oder seine Abholung organisieren könne. Entgegen der ursprünglichen Pläne von B. , die der Angeschuldigte kannte und fördern wollte, um dem IS einen weiteren Kämpfer zuzuführen, reiste dieser lediglich in die Türkei und nahm dann davon Abstand, sich in das Herrschaftsgebiet des IS zu begeben.

dd) In der Zeit vom 26. November 2014 bis zum 16. Januar 2015 beschaffte sich der Angeschuldigte insgesamt 30 SIM-Karten für Mobiltelefone und 13 Windjacken zum Verkaufspreis von jeweils 29,95 € und verwahrte diese in seiner Wohnung in St. in der Absicht, sie bei seiner geplanten eigenen Ausreise nach Syrien mitzunehmen, um sie dort Mitgliedern jihadistischer Gruppierungen zur Begehung von Straftaten - wie Mord oder Totschlag - die gegen den syrischen Staat gerichtet waren, zu übergeben.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.

bb) Hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus seinen verantwortlichen Vernehmungen vom 26. November und 9. Dezember 2014, den Vernehmungen des Zeugen Kh. sowie den Protokollen der Chat-Kommunikation zwischen dem Angeschuldigten und den gesondert verfolgten K. , E. sowie I. und der Chat-Kommunikation des Zeugen Kh. mit K. , der Verdachtsmeldung des Finanzdienstleiters Western Union Payment Services Ltd. vom 7. Mai 2015, den bei dem Angeschuldigten aufgefundenen Zahlungsbelegen und der bei diesem sichergestellten Geldkarte.

So hat der Angeschuldigte eingeräumt, die genannten Überweisungen - wenn auch zu einem anderen Zweck - getätigt zu haben. Er hat des Weiteren bekundet, kleinere Geldbeträge seien für "S. " und "H. ", bei denen es sich um E. bzw. M. handele, bestimmt gewesen. Nach Aussage des Zeugen Kh. hat sich M. zunächst der Junud al-Sham und später dem IS angeschlossen. Dass K. sich zur Tatzeit als Kämpfer dem IS angeschlossen hatte und die Gelder zur Finanzierung seines Aufenthalts dort dienen sollten, sowie die Kenntnis des Angeschuldigten hiervon ergibt sich aus dem genannten Chat-Verkehr. Gleiches gilt für die Absicht des Angeschuldigten, nach Syrien auszureisen, und seine Kenntnis davon, dass auch der anderweitig verfolgte B. sich dem IS anschließen wollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Anklageschrift vom 2. Januar 2019 Bezug genommen.

c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Terrorismusfinanzierung in drei Fällen und mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, eines weiteren Falles der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Terrorismusfinanzierung strafbar gemacht (§ 263 Abs. 1, §§ 13, 27, 89c Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 , §§ 52 , 53 StGB ).

aa) Die Abhebung der genannten Geldbeträge von dem Konto des K. und Weiterleitung derselben an E. ist rechtlich als Beihilfe zum Betrug zu bewerten (§ 263 Abs. 1 , §§ 13 , 27 StGB ).

Betrug nach § 263 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenpflicht (§ 13 StGB ) zur Aufklärung besteht, das Unterlassen der Verwirklichung des § 263 StGB durch ein Tun entspricht (§ 13 Abs. 1 StGB ) und die Aufklärung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392 , 398).

Gemessen an diesen Maßstäben hat K. den Tatbestand des Betruges verwirklicht, indem er es unterließ, seinen Wegzug aus dem Bundesgebiet dem zuständigen Leistungsträger anzuzeigen. Denn seine Berechtigung, Zuwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, war - wie er wusste - auf die Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beschränkt (§ 1 AsylbLG ).

Eine Garantenpflicht des K. ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG , wonach derjenige, der Sozialleistungen erhält, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat (so auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und die herrschende Meinung in der Literatur: vgl. OLG München, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 4St RR 159/07, NStZ 2009, 156 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2012 - III- 3 RVs 31/12, NStZ 2012, 703 ; OLG Köln, Urteil vom 11. August 2009 - 83 Ss 54/09, NStZ-RR 2010, 79 ; zu § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I auch OLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2003 - II-104/03, wistra 2004, 151 ; Fischer, StGB , 66. Aufl., § 263 Rn. 40; BeckOK StGB/Beukelmann, § 263 Rn. 22; MüKoStGB/Hefendehl, 3. Aufl., § 263 Rn. 198; anders: Bringewat, NStZ 2011, 131 ).

Das Unterlassen einer nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I vorgeschriebenen Mitteilung mit dem Ziel, weiterhin unberechtigte Leistungen auf unbestimmte Zeit zu erhalten, stellt eine einheitliche Tat dar (vgl. Fischer, StGB , 66. Aufl., § 263 Rn. 234; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 - (2) 53 Ss 71/11, NZWiSt 2012, 30). Diese war zum Zeitpunkt der Abhebungen von dem Konto des anderweitig verfolgten K. und Weiterleitung der Gelder an diesen bzw. von ihm benannte Dritte durch den Angeschuldigten noch nicht beendet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 412/77, BGHSt 27, 342 ; Fischer, StGB , 66. Aufl., § 263 Rn. 201). Eine Beihilfeleistung i.S.d. § 27 StGB durch die Ermöglichung des tatsächlichen Zugriffs auf die ertrogenen Gelder war mithin noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 582/77, juris Rn. 14).

bb) Die Überweisungen vom 22. September 2014 und 10. November 2014 an den gesondert verfolgten E. wie auch die Organisation der Ausreise des B. erfüllen ferner den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB ).

Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigten Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99 , 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243 , 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16 , 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen liegt in den Überweisungen vom 22. September 2014 und 10. November 2014 an den gesondert verfolgten E. und der Organisation der Ausreise des B. ein Unterstützen des IS. Im Einzelnen:

(1) Sowohl bei K. als auch M. , die Endempfänger der überwiesenen Gelder, handelte es sich - wie der Angeschuldigte wusste - um Mitglieder des IS. Die Zahlungen waren zumindest auch dazu bestimmt, die Ausbildung und Bewaffnung des gesondert verfolgten K. beim IS zu finanzieren und damit seine Einsatzfähigkeit als Kämpfer für die Vereinigung, mithin seine mitgliedschaftliche Betätigung dort zu fördern.

(2) Bei I. , der zeitweise als Verbindungsmann des IS in der Türkei fungierte, handelte es sich - wie der Angeschuldigte, der mit I. gut befreundet war, wusste - um ein Mitglied oder einen Unterstützer des IS. Offen bleiben kann, ob sich I. dem IS als Mitglied angeschlossen hatte und als solches für die Vereinigung tätig wurde. Denn gerade im Jahr 2014 war es nach Verlusten um die Stadt Kobane und andere Regionen ein zentrales Anliegen des IS, weltweit neue Kämpfer zu gewinnen, um den syrisch-irakischen Herrschaftsbereich zu stärken. Hierzu war die Vereinigung auf Mittelsleute wie I. , die für Anschlusswillige als Ansprechpartner zum IS zur Verfügung standen und den potentiellen neuen Kämpfern Hilfestellung bei deren Reise nach Syrien gewährten, angewiesen. Die Stellung des I. als Verbindungsmann war mithin für die Vereinigung per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3). Diese Tätigkeit förderte der Angeschuldigte, indem er I. die Ankunft des anschlusswilligen B. mitteilte und so sicherstellte, dass sich dieser um die Weiterreise des B. kümmern konnte. Tatsächlich holte I. B. und dessen Familie vom Flughafen ab und gewährte ihnen Unterkunft in der Türkei.

Rechtlich ist die Förderung einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB nach der Systematik der Norm - wie auch die Förderung mitgliedschaftlicher Betätigungsakte - selbst als täterschaftliches Unterstützen zu werten. Denn ein Unterstützen im Sinne der §§ 129 , 129a StGB ist eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99 , 101). Eine Beihilfeleistung hierzu hat regelmäßig selbst Förderungscharakter und stellt daher täterschaftliches Handeln dar (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 438/83, juris Rn. 2; LK/Krauss, StGB , 12. Aufl., § 129 Rn. 164; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 131; Fischer, StGB , 66. Aufl., § 129 Rn. 52; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 543, anders: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schlittenhelm, StGB , 30. Aufl., § 129 Rn. 24, die eine Teilnahme nach § 27 StGB annehmen und SK-StGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 59, die von Straflosigkeit ausgehen). Diese Bewertung führt weder zu einer unzulässigen Vorverlagerung des Rechtsgutsschutzes noch steht ihr der Umstand entgegen, dass dem Täter so die Strafrahmensenkung des § 27 Abs. 2 StGB nicht zuteilwird. Soweit besorgt wird, durch die Vertäterschaftlichung der Handlung würden auch sozial übliche Verhaltensweisen in unzulässiger Weise pönalisiert (SK-StGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 60; vgl. dazu auch Sommer, JR 1981, 490 , 495), wird nicht ausreichend bedacht, dass dies eine Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Unterstützens, nicht der Einordnung als täterschaftliches Handeln ist. Mit Blick auf die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 129a Abs. 6 , § 49 Abs. 2 StGB für Fälle von untergeordneter Bedeutung besteht überdies nicht die Gefahr einer unangemessenen Sanktionierung von Unterstützungshandlungen minderen Gewichts.

cc) Die Weiterleitung der Gelder an den gesondert verfolgten E. , die Beschaffung weiterer 3.025 € nebst 18 Tarnfleck-Shirts sowie von 30 SIM-Karten und 13 Windjacken in der Absicht, diese Mitgliedern jihadistischer Gruppierungen zur Begehung von Straftaten zur Verfügung zu stellen, erfüllen ferner jeweils den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB ).

(1) Nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung eines Mordes (§ 211 StGB ), eines Totschlags (§ 212 StGB ), eines Völkermordes (§ 6 VStGB ), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB ), eines Kriegsverbrechens (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ), einer Körperverletzung nach § 224 StGB oder einer anderen Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art zufügt, verwendet werden sollen, sofern die Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

Der am 20. Juni 2015 in Kraft getretene Tatbestand der Terrorismusfinanzierung ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt - mithin auch zur Tatzeit - gültige Strafnorm der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009), wonach sich derjenige strafbar macht, der zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, mithin einer Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit des § 239a oder des § 239b StGB , die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 11/12).

Gegenüber § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 verzichtet § 89c Abs. 1 StGB auf das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der Vermögenszuwendung. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sieht vielmehr Absatz 5 einen minder schweren Fall bei geringwertigen Vermögenswerten sowie Absatz 6 die zwingende Minderung oder ein fakultatives Absehen von Strafe im Falle geringer Schuld des Täters vor. Überdies ist nunmehr klargestellt, dass der Täter sicheres Wissen oder die Absicht haben muss, dass die dritte Person die Gelder zur Begehung der genannten Straftaten verwendet (vgl. dazu BT-Drucks. 18/4087, S. 12). Einen minder schweren Fall, der noch in § 89a Abs. 5 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 (Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren) normiert war bzw. die Möglichkeit der Anordnung von Führungsaufsicht (§ 89a Abs. 6 StGB ), sieht § 89c StGB nicht mehr vor.

(2) Die genannten Handlungen des Angeschuldigten erfüllen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des zur Tatzeit geltenden § 89a Abs. 1 , 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 wie auch die des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Satz 2 StGB .

(a) Der Angeschuldigte hat nicht unerhebliche Vermögenswerte, die der Durchführung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen sollten, gesammelt bzw. zur Verfügung gestellt (§ 89a Abs. 1 , 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009).

(aa) Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB liegt vor, wenn die Verwirklichung eines dort enumerativ genannten Deliktes geeignet ist, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen. Die Staatsschutzklausel umfasst dabei sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch alle ausländischen Staaten. Geschützt sind alle völkerrechtlich anerkannten Staaten, unabhängig davon, ob sie nach hiesigem Verständnis als Rechts- oder Unrechtsstaaten anzusehen sind; auch die Unterstützung bzw. Billigung durch die deutsche Außenpolitik spielt keine Rolle (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14, BeckRS 2014, 18036 Rn. 16). Der Begriff der Sicherheit eines Staates umfasst dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Voraussetzung, dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, NJW 2016, 260 Rn. 10).

An diesen Maßstäben gemessen hat der Angeschuldigte eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet. Mit der Weiterleitung und Ansammlung der Geldbeträge und Gegenstände beabsichtigte er, Kämpfern des IS bzw. anderer militanter jihadistischer Gruppen die Durchführung von Anschlägen in Syrien zu ermöglichen. Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, dienen Anschläge dieser Art regelmäßig dazu, die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt zu bekämpfen, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Der Tod anderer wird dabei regelmäßig billigend in Kauf genommen.

(bb) Die genannten Geldbeträge bzw. Gegenstände im Wert von mindestens 3.025 €, 2.730 €, 1.250 € bzw. 689,35 € (Windjacken im Wert von 389,36 € nebst 30 SIM-Karten, deren Wert der Senat auf mindestens 10 € pro Stück schätzt) stellen überdies ungeachtet einer quantitativen oder qualitativen Bestimmung des Tatbestandsmerkmals (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 55; Fischer, StGB , 62. Aufl., § 89a Rn. 35; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB , 29. Aufl., § 89a Rn. 16; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593 , 599) jeweils einen nicht unerheblichen Vermögenswert im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 dar. Denn mit den Geldbeträgen, Kleidungsstücken bzw. SIM-Karten hätte ein erheblicher Beitrag zur Durchführung von Anschlägen des IS oder anderer jihadistischer Kämpfer geleistet werden können. So waren die Tarnfleck-Shirts und die Windjacken geeignet, der tarnenden bzw. schützenden Bekleidung der Attentäter zu dienen, die SIM-Karten deren Kommunikation. Auch in quantitativer Hinsicht überschreiten die Werte die Erheblichkeitsschwelle des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009.

(cc) Mit der Weiterleitung der Gelder am 22. September 2014 und am 10. November 2014 an den anderweitig verfolgten E. hat der Angeschuldigte diese zur Verfügung gestellt im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 53), mit der Bereitstellung von weiterem Bargeld, Bekleidung und SIM-Karten in seiner Wohnung hat er Vermögenswerte gesammelt im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009, denn für ein "Sammeln" im Sinne der genannten Normen ist grundsätzlich ein Ansammeln von Vermögenswerten ausreichend (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 51 mwN).

(b) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Satz 2 StGB sind erfüllt.

Der Angeschuldigte handelte jeweils in der Absicht, mit den Geldern bzw. Gegenständen Kämpfern des IS bzw. anderer militanter jihadistischer Gruppen die Durchführung von Anschlägen in Syrien zu ermöglichen. Die von dem Angeschuldigten in den Blick genommen Taten waren ohne weiteres im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB geeignet, in der syrischen Bevölkerung ein allgemeines Angstgefühl hervorzurufen, aufrechtzuerhalten oder zu steigern, mithin die Bevölkerung einzuschüchtern (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 17; § 129a Rn. 47). Angesichts dessen, dass die Anschläge - wie ausgeführt - regelmäßig dazu dienen, die staatlichen Strukturen aufzuheben, liegt auch eine Schädigungseignung i.S.d. § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07, NJW 2008, 86 , 88) vor.

(3) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, NStZ 1983, 80 mwN) stellt der Tatbestand des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Satz 2 StGB gegenüber § 89a Abs. 1 , 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 vorliegend das mildere Gesetz dar und findet daher Anwendung, § 2 Abs. 3 StGB . Denn ein minder schwerer Fall im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 dürfte nach derzeitigem Ermittlungsstand angesichts des Wertes der Vermögensgegenstände und des Umstandes, dass es sich bei dem IS um eine sehr gefährliche, weltweit operierende terroristische Vereinigung handelt, auch eingedenk des Umstandes, dass die Taten mittlerweile über vier Jahre zurückliegen, nicht in Betracht kommen. Anders als das zur Tatzeit geltende Recht sieht § 89c StGB - wie ausgeführt - die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht nicht vor und stellt sich daher hier als für den Angeschuldigten günstiger dar.

dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar, §§ 3 , 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht einer Strafbarkeit wegen § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

ee) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.

d) In dem Haftbefehl des Kammergerichts wird dem Angeschuldigten überdies zur Last gelegt, am 25. September 2014 den gesondert verfolgten A. mit seinem Pkw zum Flughafen Berlin-Tegel gebracht zu haben, wobei er wusste, dass A. nach Istanbul reisen wollte, um sich von dort aus in das syrisch-irakische Kriegsgebiet zu begeben und dem IS anzuschließen, von dessen Mitgliedern er bereits erwartet wurde.

Der Senat kann für das Haftprüfungsverfahren offen lassen, ob sich der Angeschuldigte hierdurch eines weiteren Falles der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat. Denn bereits die übrigen Tatvorwürfe rechtfertigen die Haftfortdauer. Fraglich erscheint hier etwa, inwieweit die Handlung des Angeschuldigten für die Vereinigung objektiv nützlich war, nachdem A. bereits die Ausreise aus dem Bundesgebiet verweigert wurde.

e) Die Zuständigkeit des Kammergerichts ist gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG , § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB gegeben.

2. Nach Ergreifung des flüchtigen Angeschuldigten entfiel der zunächst bestehende Haftgrund der Flucht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 112 Rn. 16). Jedoch besteht nunmehr der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ). Der Angeschuldigte hat sich in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bereits einmal ins Ausland abgesetzt. Im Falle seiner Verurteilung hat er mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist vielmehr in jihadistischen Kreisen international vernetzt und könnte zur Umsetzung einer Fluchtabsicht auf diese Kontakte zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.

Die Voraussetzungen des Haftgrundes der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ) liegen indes nicht vor, nachdem der Angeschuldigte keines der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Deliktes dringend verdächtig ist.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO ).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor.

Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Angeschuldigten noch nicht zugelassen. Die Auswertung der umfangreichen - überwiegend in russischer Sprache abgefassten - Beweismittel konnte erst Anfang Dezember 2018 abgeschlossen werden. Unter anderem mussten Datenträger, die bei dem Angeschuldigten erst nach seiner Auslieferung nach Deutschland sowie nachfolgend bei der Zeugin Ma. aufgefunden wurden, ausgewertet werden. Überdies wurde der Zeuge Kh. am 12. Dezember 2018 erneut vernommen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zeitnah unter dem 2. Januar 2019 Anklage, die am 8. Januar 2019 bei dem Kammergericht einging. Am selben Tag verfügte der Vorsitzende des 2. Strafsenats die Zustellung der Anklageschrift und räumte dem Angeschuldigten gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine angemessene Frist zur Stellungnahme bis 15. Februar 2019 ein. Zugleich stellte er für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Hauptverhandlungstermine ab dem 30. April 2019 in Aussicht.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tatvorwürfe, auf die diese Haftfortdauerentscheidung gestützt wird, und der insoweit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).