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BGH - Entscheidung vom 19.09.2019

AK 53/19

Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen AK 53/19

DRsp Nr. 2019/14974

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts des Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung

Tenor

Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist nicht erforderlich.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Juli 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag in Untersuchungshaft; seit dem 11. September 2019 aufgrund des der Verfahrenslage angepassten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2019 ( 4 St 4/19).

Unter dem 5. August 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Anklage gegen ihn beim Oberlandesgericht Dresden erhoben. Danach liegt dem Angeklagten zur Last, über seinen Mobilfunkanschluss ab September 2017 Beiträge mit IS-Propaganda in verschiedene WhatsApp-Gruppen eingestellt und die jeweiligen Empfänger dazu aufgerufen zu haben, sich in das Gebiet des IS in Syrien oder im Irak zu begeben und sich dort mitgliedschaftlich in die Organisation einzugliedern oder sonst für den IS zu kämpfen. Auf diese Weise warb er laut der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 2019 geringfügig abweichend zugelassenen Anklage um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ), er stellte Gewalt dar (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3 StGB ) und verstieß gegen das Vereinsgesetz20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 VereinsG ).

Durch Beschluss vom 7. Februar 2019 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet, mit Beschluss vom 5. Juni 2019 über neun Monate hinaus (§§ 121 , 122 StPO ).

II.

Die weitere Haftprüfung ist (derzeit) nicht erforderlich, nachdem die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 17. September 2019 begonnen hat und mithin der Lauf der Haftprüfungsfrist ruht (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO ). Dass mit der Hauptverhandlung erst nach Fristablauf begonnen worden ist, steht dem nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., § 121 Rn. 31 mwN).