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BGH - Entscheidung vom 09.05.2019

AK 21/19

Normen:
StGB § 52
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129a Abs. 5 S. 1-2
StGB § 129b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen AK 21/19

DRsp Nr. 2019/8651

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 52 ; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129a Abs. 5 S. 1-2; StGB § 129b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2018 festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Oberlandesgerichts Dresden (Ermittlungsrichter) vom 27. September 2018 (OGs 62/18) ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe durch dieselbe Handlung im Juli 2016 sowie in der Zeit vom 2. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 gegenüber zwei Personen für die Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) zu begehen, um Mitglieder und Unterstützter geworben und durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung den IS unterstützt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 , §§ 52 , 53 StGB ).

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 ( 4 Ws 5/18) als unbegründet verworfen und dabei den nach Festnahme der Beschuldigten nicht mehr bestehenden Haftgrund der Flucht durch den der Fluchtgefahr ersetzt.

Das Oberlandesgericht Dresden (Ermittlungsrichter) hat unter dem 28. März 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen (§ 122 Abs. 1 Alternative 2, § 121 Abs. 1 und 4 StPO ).

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Attentate in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

bb) Die Beschuldigte ist spätestens seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2015 dem Gedankengut des IS tief verhaftet. Sie warb seither für diese Vereinigung um Mitglieder und Unterstützer.

So nahm sie am 2. Juli 2017 unaufgefordert über den Messengerdienst WhatsApp Kontakt zu dem anderweitig verfolgten, ihr zuvor unbekannten H. auf und bot diesem unvermittelt an, ihm die telefonische Erreichbarkeit eines marokkanischen "Scharia-Mannes" mit dem Namen " M. " zu übermitteln. In der weiteren Chatkommunikation vom 2. Juli 2017 erklärte die Beschuldigte H. , der das Wort "Scharie" nicht kannte, dass es sich hierbei um einen "Sheikh" handelt, von dem H. profitieren könne. Er solle den "Sheikh" kontaktieren, der Anhänger des IS sei und der Organisation Gefolgschaft gelobt habe. Die Beschuldigte gab sich selbst als IS-Anhängerin zu erkennen und erläuterte H. , der einräumte, sich in religiösen Fragen nicht auszukennen, die "Doktrin der Loyalität und Lossagung". Diese fordert von ihren Anhängern, sich gegenüber wahren Muslimen als loyal und gegenüber Nichtmuslimen als feindselig zu zeigen; die Beschuldigte animierte H. , die "Sachen der Religion" zu lernen, zu heiraten und Kinder zu zeugen, die Mujahedin werden. Nachdem H. Interesse zeigte und mitteilte, er befasse sich mit dem Jihad, die Beschuldigte werde ihn bald unter den Soldaten des IS finden, kündigte sie ihrem Kommunikationspartner an, ihn einer weiteren Chatgruppe hinzuzufügen, die sich mit religiösen Fragen befasse. Im weiteren Chatverlauf, der sich bis zum 18. Juli 2017 erstreckte, übersandte die Beschuldigte H. religiös-ideologisches Material, unter anderem zahlreiche IS-Hymnen und weitere Texte, bei denen es sich um Propagandamaterial des IS handelt. Sie wollte ihn hierdurch dazu veranlassen, sich der Vereinigung anzuschließen.

Im Verlauf der Chatkommunikation vom 2. Juli 2017 teilte die Beschuldigte, getragen von ihrem Bestreben, für den "Sheikh" und damit den IS Finanzmittel zu generieren, H. ferner mit, der "Sheikh" brauche Geld. Denn Aufgabe des " M. " war es - wie die Beschuldigte wusste - unter anderem, für einen Finanztransfer aus dem Ausland zum IS zu sorgen. In diesem Zusammenhang fragte sie H. , ob "Hawala Banking" nach Ma. möglich sei, wo sich der "Sheikh" aufhalte. Dieser versprach, sich insoweit kundig zu machen, und nahm, noch während er mit der Beschuldigten chattete, über WhatsApp Kontakt zum "Sheikh" auf. Er erkundigte sich bei diesem, wie er den Treueeid auf den IS ablegen könne, und äußerte, dass er für die Sache Gottes töten wolle. Der Gesprächspartner, der angab, im Dienste des IS zu stehen, erläuterte H. daraufhin den Treueschwur auf Al Baghdadi und wie er ihn zu leisten habe. Zudem empfahl er ihm zu warten, bis die "Hidshra" in ein IS-Gebiet leichter werde. Der "Sheikh" sprach auch die Thematik des Geldtransfers von Deutschland nach Ma. an und bat H. insoweit um Hilfe. H. solle dies als Hilfe für seine Brüder, die Monotheisten, betrachten, Gott werde ihn belohnen, das "Tor zur Hidshra und zum Jihad" werde ihm geöffnet. In einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2017 (15:51:08) bezeichnete der "Sheikh" die von H. erbetene Hilfe als Unterstützung der Bekenner der Einheit Gottes. Konkret bat der "Sheikh", H. möge der Beschuldigten bei deren Geldtransfer an ihn Hilfe leisten.

Gegenüber der Beschuldigten erklärte H. im Chat vom 3. Juli 2017, er könne die für den "Sheikh" bestimmten 4.000 € selbst nicht aufbringen. Überdies berichtete er ihr, sich in einem ma. Geschäft nach der Möglichkeit der Durchführung von "Hawala Banking" erkundigt zu haben; eine Übertragung von Finanzmitteln von Deutschland nach Ma. sei möglich. Der beabsichtigte Geldtransfer kam letztlich nicht zustande.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den hier relevanten Zeitraum auf islamwissenschaftlichen Gutachten, Behördenerklärungen der Geheimdienste sowie einem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018.

bb) Hinsichtlich der der Beschuldigten zur Last gelegten Tat ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus der Auswertung der Internetkommunikation des H. , insbesondere seinen Chats über den Messengerdienst WhatsApp mit der Beschuldigten und dem Nutzer des Accounts " ", welchen die Beschuldigte ihm als Erreichbarkeit des "Sheikh" mitgeteilt hatte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Dezember 2018 Bezug genommen.

c) Danach ist die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland und des tateinheitlich verwirklichten Unterstützens einer solchen schuldig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 129b Abs. 1 , § 52 StGB ).

aa) Die Aufforderung, H. möge den "Sheikh" kontaktieren, die "Sachen der Religion" lernen, Kinder zeugen, die Mujahedin werden, die Erläuterung der "Doktrin der Loyalität und Lossagung" und die Übersendung von religiös-ideologischem Material mit Bezug zum IS sind rechtlich als Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland zu werten.

Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Dazu bedarf es einer Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt und über das bloße Werben um Sympathie im Sinne eines befürworteten Eintretens für eine konkrete terroristische Vereinigung hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Werben 4 mwN). Die Werbung kann sich dabei sowohl an eine konkrete Person als auch eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt, auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglieder einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 25).

An diesen Maßstäben gemessen warb die Beschuldigte um Mitglieder für den IS. Sie handelte in Kenntnis der wesentlichen Umstände, welche den IS als eine terroristische Vereinigung kennzeichnet, und wusste auch um die von dieser verübten Terroranschläge auf Ziele in westlichen Ländern. Ihre Äußerungen gegenüber H. enthalten einen klaren Organisationsbezug und für ihren Kommunikationspartner zumindest die schlüssige Aufforderung, sich dem IS anzuschließen. So gab sich die Beschuldigte gegenüber H. selbst als IS-Anhängerin zu erkennen, sie vermittelte diesem die telefonische Erreichbarkeit eines "Scharie", der dem IS Gefolgschaft gelobt habe und von dem H. profitieren könne. H. solle heiraten, Kinder zeugen, die Mujahedin werden können, und die "Sachen der Religion" lernen. Nachdem H. Interesse zeigte, übersandte sie ihm ferner religiös-ideologisches Material, unter anderem zahlreiche IS-Hymnen und Propagandatexte des IS. Diese Äußerungen der Beschuldigten gehen über eine bloße Sympathiewerbung hinaus und begründen den dringenden Verdacht, dass sie H. gezielt als Mitglied für den IS gewinnen wollte.

bb) Die Bitte an H. , bei einem Geldtransfer an den "Sheikh" behilflich zu sein bzw. selbst Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ist rechtlich als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu werten.

Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99 , 101 [S. 12]). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243 , 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16 , 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

An diesen Maßstäben gemessen liegt in der Aufforderung an H. , bei einem Geldtransfer an den "Sheikh" behilflich zu sein bzw. selbst Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ein Unterstützen des IS. Im Einzelnen:

Eine zentrale Aufgabe des " M. ", dem "Sheikh", war es, wie die Beschuldigte wusste, unter anderem Finanzmittel für den IS zu generieren. Zur Verteidigung des syrischen-irakischen Herrschaftsbereichs war die Vereinigung nach kämpferischen Verlusten im Jahr 2017 auf eine Finanzzufuhr aus dem Ausland angewiesen. Die Stellung des " M. " als "Geldbeschaffer" war deshalb für den IS per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 31). Offen bleiben kann daher, ob sich " M. " - wovon das Oberlandesgericht ausgeht - mit Blick auf das von der Beschuldigten erwähnte Gefolgschaftsversprechen mitgliedschaftlich an der Vereinigung beteiligte. Dass die Gelder, für deren Transfer nach Ma. H. behilflich sein bzw. die er selbst aufbringen sollte, nicht für " M. " als Privatperson, sondern für die Vereinigung bestimmt waren, ergibt sich aus dem Chat zwischen " M. " und H. vom 2. Juli 2017. Danach solle H. sein Tun als Hilfe für seine Brüder, die Monotheisten, betrachten, Gott werde ihn belohnen, das "Tor zur Hidshra und zum Jihad" werde ihm geöffnet. In einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2017 (15:51:08) bezeichnete der "Sheikh" die von H. erbetene Hilfe überdies als Unterstützung der Bekenner der Einheit Gottes.

Die vorbeschriebene Tätigkeit des " M. " förderte die Beschuldigte, indem sie den Kontakt zwischen ihm und H. herstellte und diesen um Hilfe beim Geldtransfer an den "Sheikh" sowie die Aufbringung eigener Finanzmittel bat. H. , der selbst keinen finanziellen Beitrag leisten konnte, kam der Bitte der Beschuldigten zumindest dergestalt nach, dass er sich hinsichtlich der Durchführung von "Hawala Banking" kundig machte. Auch die Förderung einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist als täterschaftliches Unterstützen im Sinne der §§ 129 , 129a StGB zu werten (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32).

cc) Durch das ihr zur Last gelegte Verhalten hat die Beschuldigte somit sowohl den Tatbestand des Werbens um Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Ausland als auch denjenigen der Unterstüztung derselben verwirklicht. Wegen des engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit Blick darauf, dass das strafbare Verhalten der Beschuldigten einer einheitlichen Chatkommunikation erwächst, liegt natürliche Handlungseinheit vor, § 52 StGB (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 139).

dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht einer Strafbarkeit wegen § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris Rn. 33 ff.).

ee) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.

d) In dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden wird der Beschuldigten überdies zur Last gelegt, im Juli 2016 den Zeugen Mak. angesprochen und versucht zu haben, ihn vom "IS" zu überzeugen.

Der Senat kann für das Haftprüfungsverfahren offenlassen, ob sich die Beschuldigte dadurch eines weiteren Falls des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer des IS strafbar gemacht hat. Denn bereits die übrigen Tatvorwürfe rechtfertigen die Haftfortdauer. Fraglich erscheint hierbei, vor allem vor dem Hintergrund der protokollierten Aussage des Zeugen Mak. , ob die Äußerungen der Beschuldigten ihm gegenüber über eine bloße Sympathiebekundung gegenüber dem IS hinausgehen.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ). Die Beschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. So verfügt die Beschuldigte über keine hinreichend gefestigten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Zwar leben zwei Brüder der Beschuldigten in Deutschland. Jedoch hat sie zu ihrem jüngeren Bruder lediglich sporadischen Kontakt, das Verhältnis zu ihrem älteren Bruder, bei dem sie zeitweise vor ihrer Unterbringung in einem Pflegeheim lebte, ist angespannt. Die Beschuldigte fühlte sich von diesem belästigt. Auch äußerte sie wiederholt, nach Beendigung ihrer medizinischen Behandlung wieder nach Syrien reisen und sich dort in den Herrschaftsbereich des IS begeben zu wollen. Die Beschuldigte ist dem jihadistischen Gedankengut fest verhaftet und verfügt national wie international über ein Netzwerk Gleichgesinnter, auf das sie im Falle einer Flucht zurückgreifen könnte. Einer Flucht stehen auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten, die bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien bestanden, nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie spätestens mit den Durchsuchungsmaßnahmen vom 30. August 2018 Kenntnis von dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren erlangte. Denn das Verhalten der Beschuldigten vor ihrer Inhaftierung begründet die hohe Wahrscheinlichkeit, sie werde sich dem Verfahren nicht stellen und gerichtlichen Vorladungen keine Folge leisten. So verzog sie entgegen ihrer ausländerrechtlichen Verpflichtung, Wohnsitz in S. zu nehmen, im September 2018 von D. nach B. , ohne gegenüber den Sozialbehörden ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. Sie lebte in B. bei Freunden, kommunizierte mit Ämtern und ihrer bisherigen Wohnungsgeberin über Dritte in telefonischer Form oder über Chatnachrichten und löste sich so bewusst aus dem System der staatlichen Unterstützung. Allein durch die Mitteilung der Verteidigerin an die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei über sie erreichbar, und die Erteilung einer Zustellungsvollmacht konnte vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens der Beschuldigten gegenüber staatlichen Einrichtungen und des Umstandes, dass die Verteidigung auch auf Nachfrage nicht bereit war, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschuldigten mitzuteilen, die weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht sichergestellt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 Ws 90/18, StraFo 2018, 473 ).

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO ).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor.

Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung der Beschuldigten noch nicht zugelassen. Die Ermittlungen dauern an. Nach Abgabe des ursprünglich durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden sind die Akten dort am 8. Juni 2018 eingegangen; seither sind die Ermittlungen weiterhin zügig vorangetrieben worden. Das umfangreiche aus der Telekommunikationsüberwachung und der Wohnungsdurchsuchung gewonnene Beweismaterial - überwiegend in elektronischer Form und in arabischer Sprache - hat zeitaufwendig aufbereitet, übersetzt und ausgewertet werden müssen. Unter anderem sind anlässlich der Durchsuchung am 30. August 2018 fünf Mobiltelefone mit erheblichen Datenmengen sichergestellt worden. Darunter befinden sich insgesamt 900 Chats mit 18.000 Sprachnachrichten, 5.600 Kontaktdaten, über 71.300 Bilddateien, 2.900 Videos, 1.000 E-Mails, 4.800 Text- und 4.400 Audiodateien und Webverläufe mit etwa 3.300 besuchten Webseiten. Die Auswertung dieser Beweismittel dauert an, ist jedoch bereits weit vorangeschritten. Nach alledem ist das Verfahren bisher mit der in Haftsachen gebotenen Intensität gefördert worden. Außer Betracht bleiben hierbei die in einem weiteren Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungen.

4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bestehenden besonderen Haftempfindlichkeit der Beschuldigten nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tatvorwürfe, auf die diese Haftentscheidung gestützt wird, und der insoweit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).