BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 5 StR 680/18
Anordnung der Einziehung von Taterträgen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 525 Euro angeordnet wird; von einer weiteren Einziehungsentscheidung wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Anordnung der Einziehung nach §§ 73 , 73c StGB hält lediglich hinsichtlich der Taterträge in den Fällen 1 bis 15 (insgesamt 525 Euro) rechtlicher Überprüfung stand. Im Übrigen (Fall 16) ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte durch das betreffende Betäubungsmittelgeschäft den vom Landgericht angenommenen Kaufpreis von 1.050 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (vgl. zum Erlangen bei Betäubungsmittelstraftaten BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18).
Der Senat sieht insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes des Tatertrages ab, weil eine neue Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung im Fall 16 einen unangemessenen Aufwand darstellen würde.