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BGH - Entscheidung vom 30.01.2019

4 StR 445/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 445/18

DRsp Nr. 2019/2684

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juni 2018 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.098 Euro angeordnet wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen zu der „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung „der Taterträge“ in Höhe von 56.099 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Verneinung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat stellt lediglich klar, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.

Die Einziehungsentscheidung bedarf zum einen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Oktober 2018 dargelegten Gründen der Ergänzung um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten. Um jedwede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, versteht der Senat den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dahin, dass der unbekannt gebliebene Hintermann die Mitverfügungsgewalt an den gesamten vom Angeklagten vereinnahmten Kaufpreiszahlungen erlangte. Da die Strafkammer bei der Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe versehentlich eine um einen Euro zu hohe Differenz zwischen erlangter Kaufpreiszahlung und Fahrzeugwert zugrunde gelegt hat, ist der Einziehungsbetrag zum anderen entsprechend zu korrigieren.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Essen, vom 05.06.2018