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BGH - Entscheidung vom 11.07.2019

1 StR 532/18

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

BGH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 532/18

DRsp Nr. 2019/13021

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. März 2018, soweit es den Angeklagten K. betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 180 Euro angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Raubes u.a. unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit der auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf die unterlassene Anordnung der Einziehung von Wertersatz beschränkten Revision erzielt die Staatsanwaltschaft lediglich in Höhe von 180 Euro einen geringen Erfolg.

Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aus den Vermögensstraftaten lediglich 180 Euro erlangt. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einem höheren Einziehungsbetrag führen. Der Senat bestimmt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 78/18 Rn. 12) auf der Grundlage dieser Feststellungen den Wert des von dem Angeklagten Erlangten in Höhe von 180 Euro selbst und holt insoweit die Anordnung der Einziehung nach (§ 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB ).

Es kann dahinstehen, ob die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 , § 73c StGB auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht eine zwingende Rechtsfolge ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19 Rn. 4 ff.) oder im Ermessen des Tatgerichts steht (vgl. Anfrage des 1. Strafsenats, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18). Angesichts des geringen Betrags kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des Tatgerichts die Anordnung der Einziehung in dieser Höhe unterblieben wäre, zumal auch die Verteidigung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Zurückverweisung der Sache von ihr nicht gewünscht wird.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG München II, vom 12.03.2018