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BGH - Entscheidung vom 22.08.2019

VI ZR 533/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen VI ZR 533/16

DRsp Nr. 2019/14198

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erforderlichkeit der Auseinandersetzung mit den Standpunkten der Partei

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Beklagten das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Klägerin geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Klägerin nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 12/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 100/14