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BGH - Entscheidung vom 09.04.2019

XI ZB 2/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen XI ZB 2/19

DRsp Nr. 2019/6829

Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 27. März 2019 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 ZPO ), mit der sich der Beklagte gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wendet, der ihm durch Aufgabe zur Post am 12. März 2019 formlos mitgeteilt worden ist, den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ).

Der Beklagte stützt die Anhörungsrüge darauf, dass der angefochtene Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, da "ein falscher Rechtsweg" beschritten worden sei. Abgesehen davon, dass dieser Einwand der Sache nach unbegründet ist, weil der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, hat der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Vortrag zur Eröffnung des Rechtswegs gehalten.

Vorinstanz: AG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 338/96
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 46/18