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BGH - Entscheidung vom 26.02.2019

KRB 51/16

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen KRB 51/16

DRsp Nr. 2019/4986

Anhörungsrüge eines Nebenbetroffenen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenbetroffenen zu 5 vom 31. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 5 mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat als unbegründet verworfen, wogegen sich die Nebenbetroffene zu 5 mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO wendet.

Die zulässige Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 5 Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Nebenbetroffenen zu 5 übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Dies gilt auch für die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die der Senat geprüft und mit Blick insbesondere auf den Umfang und die Komplexität der Sache verneint hat. Dass der Beschluss vom 9. Oktober 2018 hierzu im Anschluss an den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts, der die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (auch nach Abschluss der Tatsacheninstanz) ausführlich erörtert, keine Ausführungen enthält, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl. BVerfG, StraFo 2007, 463 ; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356 Gehörverstoß 3). Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.).

Die weiteren Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 5, die ihre Bußgeldhaftung aus verschiedenen (verfassungs-)rechtlichen Gründen verneint sehen will, enthalten im Kern den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16, Rn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15, Rn. 6).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)