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BGH - Entscheidung vom 26.02.2019

AK 58/16

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen AK 58/16

DRsp Nr. 2019/4985

Anhörungsrüge eines Nebenbetroffenen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenbetroffenen zu 2 vom 31. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 2 mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat als unbegründet verworfen, wogegen sich die Nebenbetroffene zu 2 mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO wendet.

Die zulässige Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 2 Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Nebenbetroffenen zu 2 übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Dies gilt auch für die vom Senat verneinte Verfolgungsverjährung, die auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu prüfen war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 Rn. 9 mwN). Die weiteren Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 2 zeigen ebenso wenig einen Gehörsverstoß auf. Mit dem Vorbringen, der Senat habe die Zulässigkeitsanforderungen an eine Inbegriffsrüge (vgl. Wiedner in BeckOK StPO , 32. Ed., § 344 Rn. 87) zu den Absatzstatistiken der Ausfuhrkooperation Tr. überspannt, ist der Vorwurf verbunden, er habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16, Rn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15, Rn. 6).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 2/13 OWi vormals VI-4 Kart 3/10