Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.01.2019

III ZR 120/18

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen III ZR 120/18

DRsp Nr. 2019/1852

Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 , 64).

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1070/15
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1215/17