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BGH - Entscheidung vom 05.11.2019

StB 27/19

Normen:
StPO § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 7

BGH, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen StB 27/19

DRsp Nr. 2019/17214

Anhalten eines aus der Justizvollzugsanstalt ausgehenden Briefes des Verurteilten an einen im Strafverfahren tätigen Dolmetscher wegen Verdunkelungsgefahr durch Beschluss des OLG

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2019 ( 9 St 7/17) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 7;

Gründe

1. Mit Beschluss vom 12. August 2019 hat das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , Satz 7 StPO wegen Verdunkelungsgefahr einen aus der Justizvollzugsanstalt W. ausgehenden Brief des Verurteilten vom 5. August 2019 angehalten, der an eine im Strafverfahren tätige Dolmetscherin und Übersetzerin gerichtet war. Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 20. August 2019 Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Nachdem das Oberlandesgericht Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Revision des Verurteilten gegen sein Urteil vom 2. August 2018 verworfen worden war, hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2019 der Beschwerde abgeholfen, den vorausgegangenen Beschluss aufgehoben und die Weiterbeförderung des Briefs angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner neuerlichen Beschwerde.

2. Das Rechtsmittel ist in zweifacher Hinsicht unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift ausgeführt:

"Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind unter den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO genannten Voraussetzungen. Dieser Ausnahmekatalog enthält eine abschließende Aufzählung und ist eng auszulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO , 62. Aufl., § 304 Rn. 12 m.w.N.). Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig u.a. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die die Verhaftung betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen danach nur solche Entscheidungen der Anfechtung, die besonders nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreifen, so dass mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof Bestand und Vollzug eines Haftbefehls, nicht aber bloße Modalitäten des Vollzuges, Auflagen einer Haftverschonung oder nach § 119 StPO angeordnete Beschränkungen angegriffen werden können (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 2; BGHSt 25, 120 ; 26, 270 ; 34, 34; 37, 347). Die Beschwerde des Angeklagten betrifft ausschließlich Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO , nicht aber den grundsätzlichen Bestand des Haftbefehls und die grundsätzliche Möglichkeit, ihn auch zu vollziehen.

Daneben ist der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Beschlusses vom 12. August 2019 auch nicht mehr beschwert."

Dem schließt sich der Senat an. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann die Beschwerde von Rechts wegen nicht zur Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 2. August 2018 führen.

3. Der Senat weist darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss nicht nur das vom Verurteilten an das Oberlandesgericht gerichtete Schreiben vom 2. September 2019 verbeschieden ist, sondern auch sein beim Bundesgerichtshof eingegangenes - gleichlautendes - Schreiben vom selben Tag, soweit es nicht bereits Gegenstand der am 17. September 2019 ergangenen Senatsentscheidung über die Anhörungsrüge ( 3 StR 11/19) war.

4. Das an die Geschäftsstelle des Senats gerichtete Schreiben des Verurteilten vom 4. November 2019 lag bei der Beschlussfassung vor. Es gibt keinen Anlass zu weitergehenden Ausführungen.

Vorinstanz: OLG München, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 St 7/17