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BGH - Entscheidung vom 14.11.2019

IX ZB 18/19

Normen:
ZPO § 233 S. 1 Fd
ZPO § 233 S. 1 (Fd)
ZPO § 233 S. 1

Fundstellen:
FamRZ 2020, 267
MDR 2020, 182
NJW 2020, 343
NJW-RR 2020, 122
WM 2020, 178

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen IX ZB 18/19

DRsp Nr. 2019/17486

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bezüglich der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Zu den Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bezüglich der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die beiden ersten Instanzen wird auf 58.970,53 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten insolvenz-rechtliche Anfechtungsansprüche geltend. Hilfsweise verlangt er die Rückzahlung mehrerer Darlehen, welche die Schuldnerin dem Beklagten gewährt haben soll.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Februar 2019 verlängert. Die Berufungsbegründung vom 1. Februar 2019 ist am 6. Februar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen.

Der Kläger hat Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die Fristversäumnis sei allein durch die Büromitarbeiterin S. seines Prozessbevollmächtigten, verschuldet. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 1. Februar 2019 (einem Freitag) diktiert. Er habe sodann S. gebeten, den Schriftsatz, sofern sie die noch vorzunehmenden Korrekturen nicht mehr bis zum Feierabend vornehmen könne, am 4. Februar 2019 vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu senden. S. habe den unterschriebenen Schriftsatz jedoch irrtümlich an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefaxt, da sie bereits bei dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich deren Telefaxnummer verwendet habe. Wie schon bei der Übersendung des Fristverlängerungsantrags habe sie allerdings auch insoweit überprüft, ob der Schriftsatz sowohl vollständig als auch mit jener Telefaxnummer übersandt gewesen sei. Erst danach habe sie den abgezeichneten Sendebericht in die Handakte geheftet und die Berufungsbegründung im Fristenkalender gelöscht.

Zur Büroorganisation der Fristenkontrolle hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Antragsbegründung ausgeführt:

"Zur Einhaltung der Fristen habe ich Frau S. angewiesen, fristwahrende Schriftsätze vorab per Telefax zu übermitteln, damit der fristgerechte Eingang bei Gerichten und Behörden im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann.

Dazu habe ich sie angewiesen, zu überprüfen, ob die Telefax-Nummern der Gerichte und Behörden zutreffend notiert wurden, was durch einen Vergleich mit dem Eingang der auf den entsprechenden gerichtlichen und behördlichen Verfügungen angegebenen Telefax-Nummern zu überprüfen ist.

Sobald Frau S. diese Prüfung vorgenommen hat und außerdem auch überprüft hat, ob die auf dem Telefax-Sendebericht aufgeführten Seiten vollständig übermittelt wurden, hat sie die Sendeberichte abzuzeichnen und einzuheften. Erst danach dürfen die Fristen in der Fristenliste gelöscht werden."

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegten organisatorischen Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze seien nicht ausreichend, um ein Verschulden des Rechtsanwalts auszuschließen. Die von ihm vorgetragene Anweisung zu überprüfen, ob die Telefaxnummer der Gerichte und Behörden zutreffend notiert worden sei, umfasse nach der weiteren Schilderung der Abläufe nur einen einmaligen Vorgang bei der erstmaligen Übersendung eines fristwahrenden Schriftstücks an das Gericht, nicht jedoch bei jedem weiteren Schriftsatz. Es bestehe insoweit vielmehr die Übung, die Telefaxnummer aus einem vorangegangenen Schriftsatz zu übernehmen, ohne den erforderlichen Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle vorzunehmen.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen.

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Bleibt nach den mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Partei oder einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht, ist die Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946 Rn. 6 mwN).

b) Dies ist hier ungeachtet des gerügten Gehörsverstoßes der Fall.

aa) Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, für eine Büroorganisation zur sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, WM 2011, 186 Rn. 7). Beauftragt er eine Angestellte mit der Erledigung ausgehender Post, genügt er dieser Pflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn er die Angestellte anweist, einen Abgleich der auf dem Sendeprotokoll ausgedruckten Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle vorzunehmen, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist. Dadurch sollen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer und ihrer Übertragung in den Schriftsatz ausgeschlossen werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 7 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010, aaO Rn. 10). Zur Vermeidung von Fehlern bei der Ermittlung der Faxnummer kann allerdings auch die Anweisung genügen, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden. Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017, aaO Rn. 8 mwN). Unabhängig von der Art und Weise der vorgegebenen Überprüfung muss die Anweisung klar und unmissverständlich formuliert sein, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017, aaO Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 9)

Die im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht den Vortrag in gehörsverletzender Weise missverstanden haben und die Anweisung grundsätzlich bei jeder Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax zu beachten gewesen sein sollte. Die Anweisung war ungeeignet, die Verwendung der richtigen Empfangsnummer sicherzustellen, wenn die mit der Erledigung ausgehender Post beauftragte Angestellte - wie hier - die Faxnummer des adressierten Gerichts vor der Versendung selbst zu ermitteln hatte. Sie enthält für diesen Fall keine klaren Vorgaben.

Zur Ermittlung der richtigen Faxnummer des adressierten Gerichts verhält sich die Anweisung nicht. Nach dem Inhalt der Anweisung hat die Angestellte durch einen Vergleich mit den auf gerichtlichen Verfügungen angegebenen Nummern nur zu prüfen, ob die Telefaxnummern zutreffend notiert wurden. Hierbei handelt es sich indes um eine mehrdeutige Weisung. Ihr kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, dass sie auch dann gelten soll, wenn die Angestellte selbst die Faxnummer zu ermitteln hat, um den Schriftsatz per Telefax übermitteln zu können. Die fehlende Konkretisierung, welche Notiz zu prüfen ist, sowie die passive Formulierung ("notiert wurde") lassen den Schluss zu, dass die vorgegebene Überprüfung nur vorzunehmen ist, wenn ein Dritter auf dem zu versendenden Schriftsatz eine Faxnummer vermerkt hat.

Unzureichend ist die Anweisung auch hinsichtlich der gebotenen Überprüfung der im Sendebericht ausgedruckten Faxnummer. Weder ist bestimmt, dass diese Nummer mit einer zuverlässigen Quelle abgeglichen werden muss, noch ist angeordnet, dass die Abgleichung mit einer anderen Quelle nur genügt, wenn sichergestellt ist, dass die dort dokumentierte Nummer zuverlässig ermittelt wurde, und zusätzlich die Zuordnung der Nummer zu dem adressierten Empfangsgericht aktuell überprüft wurde.

bb) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzureichende Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers zumindest mitursächlich für den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht geworden ist. Ausschlaggebend für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag die irrtümliche Übermittlung der Berufungsbegründung durch die Angestellte S. an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Angestellte pflichtgemäß zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax angewiesen, wäre der Angestellten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) dieser Irrtum entweder nicht unterlaufen oder zumindest rechtzeitig aufgefallen. Jedenfalls wäre aber die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden.

cc) Unabhängig vom Inhalt der Anweisung ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zudem deshalb nicht ausgeräumt, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass dieser die Einhaltung der Anweisung zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wenigstens stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrolliert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 10).

III.

Der Streitwert für alle Instanzen beträgt 58.970,53 €. Die Klage wird in erster Linie auf die Rückforderung einer Kaufpreiszahlung für Geschäftsanteile im Betrag von 25.312,50 € und hilfsweise auf eine Darlehensrückforderung im Betrag von 33.658,03 € gestützt. Angesichts des auf Zahlung von 33.658,03 € gerichteten Klageantrags ist die Darlehensforderung mit einem Teilbetrag von 8.345,53 € Hauptanspruch und in Höhe von 25.312,50 € Hilfsanspruch, der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist. Die hiervon abweichende Festsetzung des Streitwerts in den Vorinstanzen hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abgeändert.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1338/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 191/18
Fundstellen
FamRZ 2020, 267
MDR 2020, 182
NJW 2020, 343
NJW-RR 2020, 122
WM 2020, 178