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BGH - Entscheidung vom 17.01.2019

V ZB 85/18

Normen:
FamFG § 62 Abs. 1
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen V ZB 85/18

DRsp Nr. 2019/3679

Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 14. Mai 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 1 ; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 , Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zwar hätte das Beschwerdegericht die Haft für den Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 24. Mai 2018 nicht in vollem Umfang aufrechterhalten dürfen, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 14. Mai 2018 feststand, dass für diesen Tag ein Flug für den Betroffenen nach Italien gebucht war, so dass die restliche Haftdauer voraussichtlich nicht benötigt werden würde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 24; Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 27).

2. Der Betroffene ist aber durch die Aufrechterhaltung der Haft für diesen Zeitraum nicht in seinen Rechten verletzt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 gegen ihn Sicherungshaft bis zum 22. Juni 2018 angeordnet. Dieser Beschluss war fortan Grundlage für den Vollzug der Haft. Die Haftanordnung des Beschwerdegerichts hatte folglich bezogen auf den Zeitraum ab dem 15. Mai 2018 keine Auswirkungen für den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - V ZB 70/17, juris Rn. 12 für den Fall der Entlassung aus der Haft). Ob die auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 15. Mai 2018 vollzogene Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern nur auf ein gegebenenfalls gegen diesen Beschluss gerichtetes Rechtsmittel hin zu überprüfen.

II.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Ingolstadt, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XIV 120/18
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 732/18