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BGH - Entscheidung vom 03.07.2019

StB 16/19

Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen StB 16/19

DRsp Nr. 2019/11007

Anforderungen an den rechtmäßigen Erlass eines Untersuchungshaftbefehls; Dringender Tatverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

Das Sichverschaffen von Sprengstoff, um diesen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung zu verwenden sowie das Bemühungen um den Erwerb einer halbautomatischen Handfeuerwaffe begründen den Tatverdacht einer schweren Straftat.

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2019 ( 1 BGs 56/19) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2019 seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe gemeinsam mit seinem Cousin eine schwere staatsgefährdende Gewalttat - eine Straftat gegen das Leben gemäß §§ 211 , 212 StGB , die nach den Umständen geeignet war, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen - vorbereitet, indem beide sich zur Herstellung einer Spreng- und Brandvorrichtung Sprengstoff verschafften, und zugleich entgegen § 27 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährdende Stoffe ( SprengG ) explosionsgefährliche Stoffe erworben sowie versucht, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu erwerben (strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 52 Abs. 1 , §§ 22 , 23 StGB , § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG , § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 WaffG ).

Gegen diesen Haftbefehl hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 Haftbeschwerde eingelegt, der der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung vor dem Beschwerdegericht beantragt, wenn seiner Beschwerde nicht stattgegeben werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte, der im Jahr 2015 als Flüchtling aus dem Irak nach Deutschland kam, radikalisierte sich hier und wurde - ebenso wie sein Cousin, der Mitbeschuldigte Fa. - Anhänger der Ideologie des "Islamischen Staats". Mit weiteren dieser terroristischen Vereinigung nahestehenden Personen etwa in Großbritannien, Irak und Syrien standen sie über Telekommunikationsdienste in Kontakt.

Jedenfalls in der Zeit ab November 2018 begannen der Beschuldigte und sein Cousin damit, in Deutschland einen islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag vorzubereiten, durch den möglichst viele Menschen getötet und zugleich das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland durch einen Vertrauensverlust der Bevölkerung in den staatlichen Schutz vor solchen militant-religiös motivierten Anschlägen beeinträchtigt werden sollte. Um den 2. Dezember 2018 bestellten die Beschuldigten bei ihrer Kontaktperson in Großbritannien eine Zündvorrichtung für den zu bauenden Sprengsatz und beschafften sich mit Hilfe von deren Kontakten über das Internet verschiedene Anleitungen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung. Am 29. Dezember 2018 erwarben sie Silvesterböller, aus denen sie 254 Gramm Schwarzpulver extrahierten und mit Klebeband umwickelten. Anschließend begannen sie mit der Sprengung der auf diese Art hergestellten Testbombe. Zwischenzeitlich war ihre Planung weiter dahin gediehen, dass sie bei dem Anschlag eine Schusswaffe und/oder ein Fahrzeug als weitere Tatmittel einsetzen wollten. Zu diesem Zweck versuchten sie mit Hilfe eines weiteren Mitbeschuldigten, eine Schusswaffe vom Typ Makarov, Kaliber neun Millimeter, zu erwerben. Der Beschuldigte begann zudem damit, Fahrunterricht zu nehmen, um die Bedienung eines Fahrzeugs zu erlernen.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zunächst aus den Einlassungen des Beschuldigten anlässlich seiner Vernehmungen am 30. Januar sowie am 13. und 14. Februar 2019, bei denen er die ihm zur Last gelegten Tathandlungen zur Vorbereitung des Anschlags im Wesentlichen ebenso eingeräumt hat wie seine islamistische Motivation und die Zielsetzung, durch den Anschlag möglichst viele Menschen zu töten. Allerdings hat sich der Beschuldigte dahin eingelassen, er habe die Pläne letztlich nicht umsetzen wollen; er sei immer wieder von der Begehung eines Anschlags abgerückt, dann aber wieder durch seine Kontaktpersonen beeinflusst worden, die Planungen doch weiter voranzutreiben. Dementsprechend verneint das Beschwerdevorbringen den dringenden Tatverdacht mit der Begründung, es habe sich bloß um abstrakte Gespräche über terroristische Themen gehandelt; schon vor seiner Festnahme habe der Beschuldigte seine "früher möglicherweise verfolgten Pläne" aber wieder aufgegeben. Im Übrigen habe er die Fahrstunden nur genommen, um nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis einer Beschäftigung nachgehen zu können.

Diesen den Tatverdacht in Abrede stellenden Einlassungen stehen indes die weiteren Ermittlungsergebnisse entgegen, die in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt worden sind. So ergibt sich aus Protokollen der Wohnraumüberwachung, dass der Beschuldigte und sein Cousin entschlossen waren, dass sie mit ihrem Anschlag im Sinne der Organisation "Islamischer Staat" handeln wollten, dass sie eine möglichst große Wirkung mit zahlreichen Opfern erzielen wollten und dass sie nach dem Test mit dem aus den Silvesterböllern extrahierten Sprengstoff, vor dessen Ausführung sie zur Motivation IS-Propaganda gehört hatten, ihr Unterfangen nicht aufgaben, sondern - wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Wirkung der Testbombe - ihre Pläne dahin modifizierten, eine Nagelbombe unter Zuhilfenahme eines Schnellkochtopfs zu bauen. Erkenntnisse betreffend den in Großbritannien festgenommen Kontaktmann bestätigen diese Planungen. Aus bei der Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Gesprächen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte bei dem Anschlag ein Auto einsetzen wollte.

Weitere Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung eines weiteren Mitbeschuldigten belegen zudem die Bemühungen um den Kauf einer halbautomatischen Kurzwaffe. Der Beschuldigte schaltete hierzu den Mitbeschuldigten N. ein, der über Kontakte zu einem Waffenhändler verfügte und mit diesem bereits konkret über Kaufpreise verhandelte. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse werden zudem durch korrespondierende Erkenntnisse aus Observationen bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in dem angefochtenen Haftbefehl.

Angesichts dieser Beweislage ist auch mit Blick auf die - durch andere Beweismittel nicht gestützte - Einlassung des Beschuldigten derzeit hoch wahrscheinlich, dass er noch im Zeitpunkt seiner Festnahme fest entschlossen war, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45 f.).

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus der dringende Tatverdacht einer Straftat nach § 89a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB : Der Beschuldigte verschaffte sich Sprengstoff, um diesen zum Bau einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung zu verwenden. Dazu tateinheitlich beging er hochwahrscheinlich ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG , indem er entgegen § 27 Abs. 1 SprengG Sprengstoff erwarb. Der Verstoß gegen die Verbotsnorm folgt daraus, dass er die Silvesterböller nicht bestimmungsgemäß abbrannte, sondern den Sprengstoff daraus extrahierte. Die Bemühungen um den Erwerb der halbautomatischen Handfeuerwaffe Makarov erfüllen - ebenfalls idealkonkurrierend - zudem den Tatbestand des versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 WaffG , §§ 22 , 23 Abs. 1 StGB ; das Versuchsstadium war erreicht, weil der Beschuldigte über seinen Mittelsmann, den Mitbeschuldigten N. , bereits ein konkretes Kaufangebot gemacht hatte, welches nur noch der Annahme durch den Waffenverkäufer bedurfte; es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Folgezeit von diesem Kaufangebot Abstand nahm.

Wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in dem angefochtenen Haftbefehl zu Recht ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen zur Begründung der evokativen Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nach § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 74a Abs. 1 GVG gegeben, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen ein gewichtiger Angriff auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland drohte, der ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468 ).

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO . Der Beschuldigte, der im Inland über keine tragfähigen sozialen Kontakte verfügt und bei seiner Einreise bewusst falsche Personalien angab sowie gefälschte Ausweisdokumente vorlegte, verfügt als irakischer Staatsangehöriger über zahlreiche Kontakte ins Ausland, namentlich nach Großbritannien und in den Irak, wo etliche Familienangehörige von ihm leben. Er hat wegen der ihm zur Last gelegten Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Diese Umstände machen es überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entzöge; dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

III.

Zu der von dem Beschuldigten beantragten mündlichen Haftprüfung nach § 118 Abs. 2 StPO , deren Anordnung stets im Ermessen des Beschwerdegerichts steht (LR/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 118 Rn. 3 mwN), besteht angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage kein Anlass, denn es steht nicht zu erwarten, dass infolge einer mündlichen Erörterung der dringende Tatverdacht oder die Haftgründe zuverlässiger als im schriftlichen Verfahren beurteilt werden könnten.