Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.08.2019

3 StR 272/19

Normen:
StPO § 472 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 StR 272/19

DRsp Nr. 2019/13956

Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich Kostentragung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger neben den Kosten des Verfahrens durch den Angeklagten

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger H. B. und S. B. wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Februar 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen dieser Nebenkläger neben den Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierdurch den Beschwerdeführern entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt, ohne sich in der Urteilsformel zu den Auslagen der Nebenkläger zu verhalten. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Das nach § 464 Abs. 3 StPO zulässige Rechtsmittel, über das der Senat in der gegebenen Verfahrenslage wegen der von den Beschwerdeführern zugleich eingelegten zulässigen Revisionen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2; vom 27. Januar 2009 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 ), hat Erfolg.

Die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn er ist wegen einer die Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt worden. Die Verurteilung nach § 323a StGB hat ein Nebenklagedelikt zum Gegenstand, weil es sich bei der Rauschtat um ein Tötungsdelikt und mithin eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 1 StPO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2; vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 127 ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 27.02.2019