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BGH - Entscheidung vom 09.01.2019

1 StR 347/18

Normen:
GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 96

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 347/18

DRsp Nr. 2019/577

Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten bzgl. Zulassung von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht

Tenor

Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) vom 8. Oktober 2017 werden bei der Verkündung einer Entscheidung Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1.

Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2.

Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

3.

Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.

4.

Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

5.

Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

Normenkette:

GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG ).

Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung der in den Stellungnahmen der Verteidigung vom 9. Januar 2019 und 31. Oktober 2018 genannten Einwände, führt vorliegend zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen. Es kann dahinstehen, ob das Steuergeheimnis im Einzelfall eine Untersagung der Aufnahmen oder die Anordnung weitergehender Auflagen gebieten könnte; denn "besondere persönliche Daten" des Angeklagten oder im Sinne des § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten werden nicht Gegenstand bei der Verkündung der Entscheidung sein.

Für eine Gefährdung des Angeklagten infolge der Aufzeichnung oder Wiedergabe der Verkündung bestehen keine Anhaltspunkte.

II.

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn und außerhalb des Termins zur Verkündung einer Entscheidung (vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Anordnung) bleiben unberührt.

Fundstellen
NStZ-RR 2019, 96