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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

3 StR 529/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 406 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 3 StR 529/18

DRsp Nr. 2019/2575

Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juni 2018 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers abgesehen wird.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 406 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von drei Jahren und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Außerdem hat es auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400 € erkannt und den Angeklagten zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2018 an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Hinterbliebenenanspruch in Höhe von mindestens 10.000 € nur teilweise stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23 ). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 19.06.2018