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BGH - Entscheidung vom 14.08.2019

5 StR 348/19

Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 348/19

DRsp Nr. 2019/13948

Absehen von der Einziehung der beiden Mobiltelefone

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der "zwei Mobiltelefone Samsung" entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der beiden Mobiltelefone, hinsichtlich derer das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ab.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 07.03.2019