Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

IV ZR 30/18

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen IV ZR 30/18

DRsp Nr. 2019/6486

Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

1. Der Senat ist in der eingangs genannten regulären Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers berufen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Der Kläger trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1).

2. Die weiterhin als Gegenvorstellungen zu behandelnden Eingaben sind jedenfalls unbegründet; sie geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2019.

3. Weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 269/06
Vorinstanz: KG, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 12/15