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BGH - Entscheidung vom 20.03.2019

XII ZB 310/18

Normen:
BeurkG § 13 Abs. 1
BeurkG § 16 Abs. 2
BeurkG § 9 Abs. 1
BeurkG § 13 Abs. 1
BeurkG § 16 Abs. 2
BeurkG § 9 Abs. 1
BeurkG § 9 Abs. 1 S. 1
BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
BeurkG § 16 Abs. 1
BeurkG § 16 Abs. 2 S. 1-2
FamFG § 126 Abs. 2 S. 1-2

Fundstellen:
BGHZ 221, 308
DNotZ 2019, 830
FGPrax 2019, 220
FamRB 2019, 254
FamRZ 2019, 953
FuR 2019, 412
MDR 2019, 743
NJW 2019, 2020
NotBZ 2019, 298
WM 2019, 2031

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 310/18

DRsp Nr. 2019/6688

Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation der Verbindlichkeit der deutschen Sprachfassung für die notarielle Niederschrift; Stufenantrag zum Zugewinnausgleich bzgl. Wirksamkeit eines Ehevertrag

a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird.b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachkundigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BeurkG § 9 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 16 Abs. 1 ; BeurkG § 16 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 126 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich und die Wirksamkeit eines Ehevertrags.

Der 1968 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1965 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen im Oktober 1995 die Ehe. Aus ihrer Verbindung sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen, ein bereits vor der Eheschließung im März 1995 geborener Sohn und drei in den Jahren 1997, 1998 und 2002 geborene Töchter. Der Ehemann hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus einem Familienbetrieb hervorgegangenen mittelständischen Unternehmens. Die Ehefrau ist britische Staatsangehörige. Sie hatte in England als ungelernte Buchhalterin im Unternehmen ihres Vaters gearbeitet und lebte nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik mit dem Ehemann zunächst in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seit der Geburt des ersten Kindes und während der gesamten Ehezeit war die Ehefrau nicht erwerbstätig, sondern kümmerte sich um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung.

Im Vorfeld ihrer Eheschließung hatten die Beteiligten am 25. September 1995 einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. In den Eingangsbemerkungen auf dem zweiten Blatt der deutschsprachigen Niederschrift finden sich die folgenden Feststellungen:

"Die Erschienene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Die Erschienenen erklärten, sie seien damit einverstanden, dass der Notar den nachfolgenden Ehevertrag übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Diese Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Dolmetscher hinzugezogen werden könne oder eine gesonderte schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertragschließenden erklären, sie seien mit der Übersetzung durch den Notar einverstanden.

Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden."

In den danach folgenden ehevertraglichen Vereinbarungen war festge4 halten, dass der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland liegen und für die allgemeinen - insbesondere güterrechtlichen - Wirkungen der Ehe deutsches Recht gelten solle. In § 2 des Ehevertrags hoben die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Nach § 3 des Ehevertrags sollten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten bei Scheidung der Ehe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgefordert werden können. Die Bestimmung enthielt am Ende den folgenden Passus:

"Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht."

In der englischsprachigen Übersetzung des Ehevertrags, welcher der no5 tariellen Niederschrift als Anlage beigefügt wurde, war dieser Satz wie folgt übersetzt:

"New property we get in our marriage belongs us half."

Durch § 4 des Ehevertrags wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen; es sollten "für die Ehefrau .... Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung während der Ehe eingezahlt" werden. § 5 des Ehevertrags enthielt einen wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notunterhalts. Ausgenommen hiervon war der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit der Beendigung der Kindesbetreuung sollte der Unterhaltsverzicht wieder in Kraft treten; im Anschluss an die Kindesbetreuung sollte Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht mehr verlangt werden können.

Die Eheleute trennten sich im Juni 2014.

Der Scheidungsantrag des Ehemanns ist der Ehefrau am 14. April 2016 zugestellt worden. Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt und als Folgesache mit Stufenantrag einen Antrag auf Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Vor dem Amtsgericht hat die Ehefrau in der ersten Stufe auf Erteilung von Auskünften zum gesamten Vermögen des Ehemanns zu den güterrechtlich relevanten Stichtagen (Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen) angetragen. Hilfsweise hat sie Auskünfte über das gesamte vom Ehemann "in der Ehezeit neu erworbene Vermögen" und weiter hilfsweise Auskünfte über das vom Ehemann in der Ehezeit "ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen" begehrt. Noch weiter hilfsweise hat die Ehefrau beantragt, die Nichtigkeit des Ehevertrags vom 25. September 1995 festzustellen. Das Amtsgericht hat die Auskunftsanträge der Ehefrau als unzulässig und den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde hat die Ehefrau ihren Auskunftsantrag zum Güterrecht und den zuvor hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Hauptanträge weiterverfolgt. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert. Es hat festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 25. September 1995 geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Weiter hat es den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2. Oktober 1995 (Eheschließung), zum 28. Juni 2014 (Trennungstag) sowie zum 14. April 2016 (Zustellung Scheidungsantrag) zu erteilen und die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

B.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

Das Beschwerdegericht meint, der Ehevertrag sei insgesamt nicht zustande gekommen, weil bezüglich der güterrechtlichen Folgen der Eheschließung ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB ) vorgelegen habe und nicht angenommen werden könne, dass der Ehevertrag ohne die güterrechtlichen Bestimmungen geschlossen worden wäre. Diese Auffassung hat das Beschwerdegericht wie folgt begründet:

Es habe sich um eine zweisprachige Urkunde gehandelt, in der sowohl die deutsche als auch die englische Version des Vertragstextes beurkundet worden seien. Denn der Notar habe ausweislich der Einleitung der Verhandlungsniederschrift sowohl die deutschsprachige Version des Ehevertrags als auch die englische Übersetzung verlesen und es seien beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt worden. Zwar sei die englische Fassung von den Beteiligten und dem Notar nicht unterschrieben worden; allerdings enthielten die einleitenden Bemerkungen des Notars die Formulierung, dass die von beiden Beteiligten genehmigten Fassungen unter der deutschen Fassung unterschrieben worden seien. Daraus ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beteiligten einschließlich des Notars beide Fassungen des Ehevertrags durch ihre Unterschrift billigen wollten, zumal auch beide Fassungen verlesen und genehmigt worden seien. Hätte es dem Willen der Beteiligten und des Notars entsprochen, lediglich die deutschsprachige Fassung zu beurkunden, hätte es aus Sicht des sachkundigen Notars nahegelegen und ausgereicht, lediglich diese Fassung von den Beteiligten genehmigen und unterschreiben zu lassen. Da der Notar aber ausdrücklich hervorgehoben habe, dass beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt und - wenn auch nur unter der deutschen Fassung - unterschrieben worden seien, spreche ausgehend von der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde alles dafür, dass die Beteiligten sowohl die deutschsprachige als auch die englischsprachige Fassung beurkunden und zum Gegenstand der ehevertraglichen Vereinbarung machen wollten.

Unter diesen Voraussetzungen sei es unzweifelhaft, dass die Erklärungen in § 3 des Ehevertrags in der deutschen und in der englischen Version in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmten. Während in der englischsprachigen Version ohne weitere Einschränkungen davon die Rede sei, dass neu erworbenes Vermögen beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte zustehen solle, finde sich in der deutschsprachigen Version die erhebliche Einschränkung, dass nur jenes Vermögen beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen solle, welches aus Einkommensrücklagen gebildet worden sei. Nach dem unstreitigen Erklärungswillen des Ehemanns sollte damit ausgedrückt werden, dass nur private Vermögenszuwächse hälftig geteilt werden sollten, nicht aber Zuwächse des Firmen- und Geschäftsvermögens. Diese Einschränkung finde in der englischsprachigen Version des Vertragstextes auch nicht ansatzweise Anklang. Während in der englischen Fassung hinsichtlich des gemeinsamen Vermögenserwerbs ein Automatismus festgelegt gewesen sei, habe es sich in der deutschen Fassung lediglich um eine Option gehandelt, die einen weiteren Willensakt - nämlich der gemeinsamen Entscheidung zur Bildung von Rücklagen aus dem Einkommen - erfordert habe. Auch bei der persönlichen Anhörung der Beteiligten seien die unterschiedlichen Vorstellungen deutlich geworden. Denn während der Ehemann geäußert habe, dass die streitige Bestimmung in § 3 des Ehevertrags nur private Rücklagen wie Bargeld, Kontenstände und Immobilien, nicht aber das Unternehmensvermögen habe erfassen sollen, habe die Ehefrau erklärt, dass nach ihrer Vorstellung der gesamte Vermögenszuwachs den Eheleuten nach der Hochzeit zur Hälfte zustehen würde, weil in England eine solche Regelung normal sei und der Ehemann nur das Unternehmen gehabt und alles immer in das Unternehmen zurückgeführt habe.

Der vorliegende versteckte Einigungsmangel führe dazu, dass der Vertrag nicht zu Stande gekommen sei. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Ehemann habe nichts dafür vorgetragen, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung zum Güterrecht geschlossen worden wäre. Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls die Ehefrau den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie neben dem weitgehenden Unterhaltsausschluss und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch von den Vermögenszuwächsen des Ehemanns in der Ehezeit weitgehend ausgeschlossen worden wäre.

Auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB komme es daher nicht mehr an.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Noch zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - hat das Beschwerdegericht allerdings den Feststellungsantrag der Ehefrau für zulässig erachtet.

Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren einen Zwischenfeststellungsantrag zu stellen, sofern die Voraussetzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO dafür erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Ehefrau hat im Scheidungsverbund im Wege des Stufenantrags einen Antrag auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, dem der Ehemann die ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung entgegenhält. Darüber hinaus ist im Scheidungsverbund von Amts wegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen, dessen Durchführung nach den ehevertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist. An einer wirksamen Vereinbarung der Gütertrennung und an einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Ehefrau festzustellen begehrt - der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit einerseits ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung in den Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regeln die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend, weil dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt von Bedeutung ist. Der Umstand, dass solche Unterhaltsansprüche im vorliegenden Scheidungsverfahren noch nicht als Folgesache geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage insoweit nicht, weil nur durch die Überprüfung des Ehevertrags auf seine Gesamtnichtigkeit eine abschließende und einheitliche Befriedung der Beteiligten in dieser Streitfrage erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 ).

2. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht demgegenüber angenommen, dass der Ehevertrag der Beteiligten wegen eines versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB insgesamt nicht zustande gekommen sei. Diese Beurteilung kann nicht aus einer zwischen der deutschen und der englischen Sprachfassung bestehenden Divergenz der Erklärungen zum ehezeitlichen Vermögenserwerb hergeleitet werden.

Zwar ist es nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung unter deutschem Beurkundungsrecht zulässig, eine Beurkundung in zwei gleichwertig verbindlichen Sprachfassungen vorzunehmen (vgl. BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 59; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 5 BeurkG Rn. 8; Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 8; Ott RNotZ 2015, 189, 194; Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61 f.). Haben im Beurkundungsverfahren eine deutschsprachige und eine fremdsprachige Fassung vorgelegen, muss die Konstellation einer Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen unterschieden werden von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift zu Beweiszwecken in einem gesonderten Schriftstück (lediglich) beigefügt wird. Gemessen daran ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehevertrag im vorliegenden Fall zweisprachig beurkundet worden ist.

a) Das Beschwerdegericht stützt seine Annahme, dass eine zweisprachige Urkunde errichtet worden sei, auf die in den Eingangsbemerkungen enthaltene Feststellung, wonach der Notar den "Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung" verlesen habe und "beide" von den Vertragsschließenden genehmigt worden seien. Schon dieser Schluss ist nicht zwingend. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass nur bei der Errichtung einer zweisprachigen Urkunde beide gleichwertige Sprachfassungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verlesen werden müssen, weil erst beide Sprachfassungen zusammen die Niederschrift bilden (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61). Indessen wird auch in der vom Beschwerdegericht für maßgeblich gehaltenen Passage der Eingangsbemerkungen nur die deutsche Sprachfassung des zu beurkundenden Textes als "Ehevertrag" angesprochen, während das Schriftstück mit der englischen Sprachfassung selbst im Zusammenhang mit seiner Verlesung und Genehmigung weiterhin als "Übersetzung" bezeichnet wird. Wird ein fremdsprachiger Text aber ausdrücklich als "Übersetzung" bezeichnet, spricht dies gerade gegen die Annahme, dass die fremde Sprache eine verbindliche Urkundssprache sein soll (vgl. Ott RNotZ 2015, 189, 191 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Passage, wonach (auch) die englische Übersetzung von dem Notar verlesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, durchaus auch dahingehend interpretieren, dass der Notar seiner Pflicht zur mündlichen Übersetzung der Niederschrift (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG ) durch das Vorlesen der zuvor angefertigten - eigentlich nicht verlesbaren - schriftlichen Übersetzung nachkommen wollte und die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden waren.

b) Aus den sonstigen Umständen der Beurkundung ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - eine Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen errichtet werden sollte und errichtet worden ist.

aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BeurkG darf der Notar eine fremdsprachige Urkunde nur auf das übereinstimmende Verlangen sämtlicher am Beurkundungsverfahren formell Beteiligter errichten. Bereits zur Zeit der Beurkundung des hier verfahrensgegenständlichen Ehevertrags wurde der notariellen Praxis empfohlen, das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten in der Urkunde zu dokumentieren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. [1986] Teil B § 5 BeurkG Rn. 6; vgl. nunmehr auch Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 4. Aufl. § 5 BeurkG Rn. 2; BeckOGK/Schaller [Stand: November 2018] BeurkG § 5 Rn. 7). Der Niederschrift ist ein solcher Hinweis auf ein übereinstimmendes Verlangen nach Errichtung der Urkunde in zwei gleichwertigen Sprachfassungen nicht zu entnehmen. Vor allem aber sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche die Beteiligten - namentlich den Ehemann - zu dem Verlangen veranlasst haben könnten, den Ehevertrag in zwei gleichwertig verbindlichen Urkundssprachen beurkunden zu lassen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Beteiligten mit einer Verwendung der Urkunde im Ausland gerechnet hätten. Im Übrigen haben die Beteiligten in § 1 des Ehevertrags wegen der allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere wegen der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt. Haben sich die Urkundsbeteiligten in einer privatrechtlichen Vereinbarung aber darauf geeinigt, ihr Rechtsverhältnis einem bestimmten Recht zu unterstellen, erscheint es von vornherein naheliegend, dass sie zur Vermeidung von Unschärfen bei der Übersetzung von juristischen Fachbegriffen dem angewendeten Recht auch die verwendete Urkundssprache folgen lassen wollen (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61).Warnung Randziffern ueber Seitenwechsel gruppiert

bb) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der äußeren Form der Urkunde unwidersprochen geltend, dass der Notar die englischsprachige Textfassung nicht gemäß § 44 BeurkG durch Schnur und Prägesiegel mit der deutschsprachigen Niederschrift verbunden hat. Auch wenn § 44 BeurkG eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, kann die fehlende Verbindung zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der englischen Sprachfassung lediglich um eine für die nicht sprachkundige Ehefrau angefertigte schriftliche Übersetzung und nicht um einen Teil der Niederschrift handelt. Denn für die Beifügung der schriftlichen Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG ist - anders als für die Beifügung der zur Niederschrift gehörenden Anlagen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ) - eine Verbindung mit Schnur und Siegel nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 17; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 22; Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 24; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 53; BeckOGK/Regler [Stand: Februar 2018] BeurkG § 44 Rn. 9; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 16 Rn. 12; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 545).

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der Ehevertrag der Beteiligten - wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht wegen eines Formmangels gemäß § 125 BGB i.V.m. § 1410 BGB nichtig.

a) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts und damit eine Formnichtigkeit des Ehevertrags kann sich nicht daraus ergeben, dass der beurkundende Notar - was allerdings zwischen den Beteiligten streitig ist - die auf dem zweiten Blatt der Urkunde niedergelegten Feststellungen nicht ins Englische übersetzt haben soll.

aa) Hat der Notar - wie im vorliegenden Fall - in der Niederschrift eine Feststellung nach § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen, ist die Niederschrift gegenüber dem sprachunkundigen Beteiligten nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zu verlesen, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG mündlich zu übersetzen. Da die mündliche Übersetzung für den sprachunkundigen Beteiligten an die Stelle des Vorlesens tritt, muss sich die Übersetzung auf alle - gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten vorzulesenden - Teile der Niederschrift beziehen. Zu übersetzen sind deshalb nicht nur die sachlichen Erklärungen der Beteiligten, sondern es ist die gesamte Niederschrift einschließlich aller tatsächlichen Feststellungen und Vermerke des Notars in dem gleichen Umfang zu übersetzen, in dem sie gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zu verlesen wären (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 12; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 18; Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 18). In diesem Umfang ist die Niederschrift vollständig und nicht lediglich bedarfsorientiert zu übersetzen; es sind deshalb selbst solche Teile der Niederschrift zu übersetzen, die der sprachunkundige Beteiligte aufgrund seiner Verständnismöglichkeiten auch in der Urkundssprache zu verstehen vermag (vgl. LG Bonn Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 T 417/14 - juris Rn. 14; DNotI-Report 2013, 129 , 130).

bb) Im Zusammenhang mit der Verlesung der Niederschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist es freilich anerkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verlesungspflicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Beurkundungsakts führt. Bezieht sich der Verlesungsmangel nur auf solche Passagen der Niederschrift, die nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts - wie hier die Feststellungen nach § 16 BeurkG im Zusammenhang mit einem der Urkundssprache nicht mächtigen Beteiligten - umsetzen, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, den der Notar im Rahmen seiner Amtspflichten zu vermeiden hat. Die Nichtverlesung von Sollbestandteilen der Niederschrift führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts, weil die formelle Wirksamkeit der Urkunde selbst dann nicht beeinträchtigt worden wäre, wenn diese Sollbestandteile von vornherein keinen Eingang in den Text der Niederschrift gefunden hätten. Es ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn diese Passagen lediglich nicht verlesen werden, obwohl sie in der Niederschrift vermerkt sind (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 13 Rn. 25; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 13 BeurkG Rn. 16; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 13 Rn. 66 f.; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 361).

cc) Weil die mündliche Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG die Verlesung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ersetzt, kann ein Verstoß gegen die Übersetzungspflicht gegenüber einem sprachunkundigen Beteiligten grundsätzlich keine anderen Rechtsfolgen auslösen als ein Verstoß gegen die Verlesungspflicht gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten. Die Nichtübersetzung von bloßen Sollbestandteilen der Urkunde, die in der Niederschrift nicht einmal enthalten sein müssten, führt daher nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts und nicht zu einer materiell-rechtlichen Nichtigkeit des zu beurkundenden formbedürftigen Rechtsgeschäfts.

Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 BeurkG ) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135 , 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59 , 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124 , 1125). Dann ist es aber wertungsmäßig nicht einzusehen, warum demgegenüber der Beurkundungsakt unwirksam sein sollte, wenn der Notar die Feststellung nach § 16 Abs. 1 BeurkG in der Niederschrift vermerkt und die dadurch nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG ausgelöste Übersetzungspflicht nur wegen solcher Bestandteile der Niederschrift nicht erfüllt, die außerhalb des eigentlichen Beurkundungsgegenstands liegen.

b) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakts kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der beurkundende Notar den Text des Ehevertrags nicht unmittelbar mündlich übersetzt, sondern stattdessen nur die vorliegende schriftliche Übersetzung vorgelesen haben soll.

Eine solche Vorgehensweise zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG bei einer Übersetzung durch den Notar wird überwiegend für zulässig erachtet (vgl. Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 27; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 16 Rn. 10; Kanzleiter DNotZ 1997, 261 , 268). Dem ist wegen der - gegenüber einer spontanen mündlichen Übersetzung - regelmäßig höheren Qualität einer vorbereiteten schriftlichen Übersetzung jedenfalls dann zuzustimmen, wenn das Vorlesen der schriftlichen Übersetzung nicht über die fehlende eigene Sprachkunde des Notars hinweghelfen soll (vgl. Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 37; Ott RNotZ 2015, 189, 190, 191 f.). Ob der beurkundende Notar im vorliegenden Fall über hinreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt hatte, die ihm eine über die bloße Wiedergabe der schriftlichen Übersetzung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Niederschrift in englischer Sprache ermöglicht hätten, ist zwischen den Beteiligten zwar umstritten. Es kommt darauf aber auch nicht an. Eine Nachprüfung, ob der Notar sich ausreichende Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt; eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Notars führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakts (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 20; Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 71; Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 53; Ott RNotZ 2015, 189, 190).

III.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG ). Der Erfolg der Anträge der Ehefrau hängt davon ab, ob der verfahrensgegenständliche Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhält, was das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen hat. Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst:

1. Das Beschwerdegericht wird sich insbesondere die Frage vorzulegen haben, ob sich der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung am Maßstab des § 138 BGB als sittenwidrig erweist.

a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

In objektiver Hinsicht wird im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau auszugehen sein.

aa) Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtsprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatbestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar.

bb) Die Ehefrau betreute im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein aus der Beziehung hervorgegangenes Kleinkind; auch nach den Angaben des Ehemanns haben sich die Beteiligten seinerzeit zumindest die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vorstellen können. Das von den Beteiligten in der Folgezeit tatsächlich verwirklichte Ehemodell, in dem sich die Ehefrau unter vollständigem Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit für längere Zeit allein der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmet, lag somit schon bei Abschluss des Ehevertrags jedenfalls im Bereich des Möglichen. Unter diesen Umständen war mit ehebedingten Versorgungsnachteilen von vornherein allein auf Seiten der Ehefrau zu rechnen. Selbst wenn - was zwischen den Beteiligten bislang nicht streitig zu sein scheint, aber noch nicht anhand von Versorgungsauskünften festgestellt worden ist - der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde.

cc) Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt.

(1) Sofern man § 4 des Ehevertrags entnehmen könnte, dass für die Ehefrau - was tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist - durch Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet werden sollte, fehlt es bereits an jeder verbindlichen und konkreten Festlegung zur Höhe der Beitragszahlung. Insoweit hätte den vertraglichen Regelungen schon durch die Zahlung von Mindestbeiträgen Genüge getan werden können. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung betrug nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 167 SGB VI in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung). Nach den Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 1995 (vgl. FamRZ 1995, 208 f.) ergab sich bei einem Beitragssatz von 18,6 % und einer Bemessungsgrundlage von 580 DM (1/7 * 4.060 DM) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 107,88 DM, was einer jährlichen Beitragszahlung von 1.294,56 DM entspricht. Mit dieser Beitragsleistung hätte im Jahr 1995 ein Rentenanrecht in Höhe von 0,1365 Entgeltpunkten erworben werden können (1.294,56 DM * 0,0001054764 Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte). Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre.

(2) Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten bleiben.

b) Freilich kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

aa) Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).

Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau als ledige und nicht erwerbstätige Mutter eines knapp sieben Monate alten Kleinkindes angesichts der bei Vertragsschluss im September 1995 vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB ) in einer Situation befand, in der ein betreuender Elternteil typischerweise aus ökonomischen Gründen in erhöhtem Maße auf die Eingehung der Ehe angewiesen ist. Unter den hier obwaltenden Umständen bedarf es allerdings weiterer Feststellungen dazu, ob die Ehefrau aufgrund ihres familiären Vermögenshintergrunds genügend finanzielle Unabhängigkeit besaß, um dem Ansinnen des Ehemanns auf Abschluss eines Ehevertrags entgegenzutreten oder auf die Gestaltung des Ehevertrags maßgeblichen Einfluss nehmen zu können. Dabei wird auch von Bedeutung sein, ob die Ehefrau im Falle eines Scheiterns der Beziehung mit dem Kind nach England hätte zurückkehren und ihre vor der Übersiedlung nach Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit im familiären Unternehmen neben der Kinderbetreuung hätte fortsetzen können.

bb) Ferner wird zu erwägen sein, ob sich in dem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt auch eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau widerspiegelt.

Ist der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte - wie im vorliegenden Fall die Ehefrau - der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren in besonderem Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen. Wenn das Beschwerdegericht - in anderem Zusammenhang - erkennbar davon ausgeht, dass die im Ehevertrag enthaltene Klausel über die mögliche Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen bei der Beurkundung des Ehevertrags nur sinnentstellend ("New property we get in our marriage belongs us half") in die englische Sprache übersetzt worden ist und die Ehefrau wegen der dadurch hervorgerufenen falschen Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe die wirtschaftliche Tragweite des von ihr erklärten Verzichts auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zutreffend einschätzen konnte, hält sich dies im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrags bemerken konnte, kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren befunden hat, allein auf Veranlassung des Ehemanns entstanden ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 20. März 2019

Vorinstanz: AG Lüdenscheid, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 185/16
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 86/17
Fundstellen
BGHZ 221, 308
DNotZ 2019, 830
FGPrax 2019, 220
FamRB 2019, 254
FamRZ 2019, 953
FuR 2019, 412
MDR 2019, 743
NJW 2019, 2020
NotBZ 2019, 298
WM 2019, 2031