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BFH - Entscheidung vom 23.10.2019

IX S 21/19

Normen:
FGO § 62 Abs. 4
AO § 181 Abs. 5, § 129
FGO § 62 Abs. 4
AO § 129
AO § 181 Abs. 5

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen IX S 21/19

DRsp Nr. 2020/768

Vertretungszwang für eine Gegenvorstellung im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Kosten der Gegenvorstellung

1. NV: Die Gegenvorstellung unterliegt dem Vertretungszwang, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt. 2. NV: Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2019 - IX B 123/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 ; AO § 181 Abs. 5 , § 129 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liege nicht vor.

Mit zwei Schreiben vom 26.08.2019 legte die nicht vertretene Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Sie hielt daran fest, dass die streitige Vorschrift des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ( AO ) nicht habe angewendet und damit eine Korrektur nach § 129 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden können.

II.

1. Der Senat legt die beiden Schreiben der Klägerin vom 26.08.2019 ihrem Inhalt nach als Gegenvorstellung aus. Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach Selbstkontrolle zu korrigieren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , Vorbemerkungen zu §§ 115 bis 134 FGO , H. Gegenvorstellung/Anhörungsrüge (§ 133a FGO ), Rz 40, m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes , die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO ). Dies gilt auch für eine Gegenvorstellung, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 - X S 19/09, juris).

b) Im Streitfall ist die Gegenvorstellung nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, sondern vielmehr von der nicht vertretenen Klägerin selbst. Die Gegenvorstellung richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, für das Vertretungszwang bestand. Die Gegenvorstellung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3. Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanz: BFH, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 123/18