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BFH - Entscheidung vom 17.07.2019

V R 9/19

Normen:
UStG § 17 Abs. 1
UStG § 17 Abs. 2
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Fundstellen:
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2019/10/18

BFH, vom 17.07.2019 - Aktenzeichen V R 9/19

DRsp Nr. 2019/97058

Berichtigung, Anzahlung, Vorsteuerabzug, Lieferung, Sonstige Leistung

Rechtsfrage: 1. Ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 UStG die Lieferung oder die sonstige Leistung rückgängig zu machen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wird und die Anzahlung zurückerstattet wurde, der Besteller der Lieferung (oder sonstigen Leistung) vor Ausführung derselben aber eine Anzahlung entrichtet hat und diese bereits der Umsatzsteuer unterworfen bzw. für diese die Vorsteuer gewährt wurde? 2. Kann die im Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von Anzahlungen stehende Regelung des § 17 UStG --die Berichtigung beim Leistenden sowie beim Leistungsempfänger und damit auch die Berichtigung beim Zahlungsempfänger sowie beim Zahlenden sind von denselben Voraussetzungen abhängig-- entsprechend dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13.03.2014 C-107/13, EU:C:2014:151, --statt der o.g. Verzahnung ein Auseinanderfallen der Berichtigungen beim Zahlenden und beim Zahlungsempfänger-- ausgelegt werden?

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 2 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.07.2019, unbegründet

Historische Aktenzeichen: V R 29/15

Vorinstanz: FG München, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 277/12
Fundstellen
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2019/10/18