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BFH - Entscheidung vom 06.11.2019

IX B 62/19

Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

BFH, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen IX B 62/19

DRsp Nr. 2020/763

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 13.05.2019 - 15 K 2625/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 , § 115 Abs. 2 Nr. 3 , § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) einen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO geltend.

1. Insbesondere wurde der von den Klägern vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts (FG) eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 9. Aufl., § 116 Rz 48 f.; Hendricks, Unternehmensbesteuerung 2018, 416, 418).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie benennen kein weiteres Beweismittel, dem das FG neben den vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen und der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten ausführlichen Beweisaufnahme noch hätte nachkommen müssen. Stattdessen wenden die Kläger sich gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände durch das FG und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht dargelegt.

2. Mit ihrem übrigen Vorbringen rügen die Kläger in der Form einer Revisionsbegründung "die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts" und setzen ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG. Mit einem derartigen Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG München, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2625/18