Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 27.03.2019

IX B 117/18

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2019, 708

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen IX B 117/18

DRsp Nr. 2019/7997

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. 2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2018 2 K 2140/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 , § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO , dazu unter 2.) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 116 Rz 32).

Daran fehlt es hier. Es fehlen Ausführungen der Kläger, wonach auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum die vom Finanzgericht (FG) entschiedene Frage umstritten und damit klärungsbedürftig sein soll. Vielmehr wenden sich die Kläger im Stil einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG. So tragen die Kläger zu den streitigen Fragen, ob eine ganzjährige Vermietungstätigkeit vorliegt und ob wegen Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit eine Überschussprognose vorzulegen ist, lediglich eine abweichende tatsächliche und rechtliche Sichtweise vor. Dass eine Entscheidung sich aus Sicht der Kläger als tatsächlich oder rechtlich fehlerhaft erweist, vermag eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht zu rechtfertigen.

2. Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt.

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Kläger nicht. Die Kläger benennen weder mögliche Divergenzentscheidungen noch arbeiten sie tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den möglichen Divergenzentscheidungen heraus, die in Widerspruch zueinander stehen. Stattdessen bringen sie lediglich vor, die angefochtene Entscheidung sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft und wenden sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2140/17
Fundstellen
BFH/NV 2019, 708