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BAG - Entscheidung vom 05.09.2019

6 AZR 454/18

Normen:
Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU Art. 13
Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU Art. 51
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (NBQFG) vom 12.12.2012 § 2 Abs. 1 S. 2
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 § 16
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 35
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 36
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 37
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 38
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 39
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 40
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 41
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 42
TV-L § 12 Abs. 1 i.d.F. des § 3 TV EntgO-L vom 28.03.2015
Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L Abschn. 2, Protokollerklärung Nr. 10
RL 2005/36/EG (i.d.F. der RL 2013/55/EU) Art. 13
RL 2005/36/EG (i.d.F. der RL 2013/55/EU) Art. 51
NBQFG v. 12.12.2012 § 2 Abs. 1 S. 2
NBG v. 25.03.2009 § 16
NLVO v. 30.03.2009 § 35
NLVO v. 30.03.2009 § 36
NLVO v. 30.03.2009 § 37
NLVO v. 30.03.2009 § 38
NLVO v. 30.03.2009 § 39
NLVO v. 30.03.2009 § 40
NLVO v. 30.03.2009 § 41
NLVO v. 30.03.2009 § 42
TV-L § 12 Abs. 1 (i.d.F. des § 3 TV EntgO-L v. 28.03.2015)
TV EntgO-L Anl. EntgO Lehrkräfte Abschn. 2 Protokollerklärung Nr. 10

Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 5
AuR 2020, 138

BAG, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 454/18

DRsp Nr. 2020/897

Voraussetzungen der Eingruppierung in Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-L Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Hochschulbildung Keine Anerkennung des Hochschulabschlusses bei teilweiser Anerkennung einzelner Ausbildungsinhalte

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung nach Ziff. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a des Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L setzt kumulativ den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung und die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach voraus (Rn. 17). 2. Wurde der Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben, gilt er nach der Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L nur dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Hierzu bedarf es entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG der Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Die Verweigerung der Gleichstellung kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (Rn. 18 ff.). 3. Eine teilweise Anerkennung einzelner Ausbildungsinhalte ist keine Gleichstellung iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L. Diese bezieht sich auf den Hochschulabschluss als unteilbare Formalqualifikation (Rn. 27).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. Juli 2018 - 7 Sa 1042/17 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU Art. 13 ; Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU Art. 51 ; Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (NBQFG) vom 12.12.2012 § 2 Abs. 1 S. 2; Niedersächsisches Beamtengesetz ( NBG ) vom 25.03.2009 § 16 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 35 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 36 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 37 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 38 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 39 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 40 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 41 ; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 42 ; TV-L § 12 Abs. 1 i.d.F. des § 3 TV EntgO-L vom 28.03.2015; Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L Abschn. 2, Protokollerklärung Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich hieraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche.

Der Kläger schloss im Juli 2000 in Rumänien eine fünfjährige kombinierte Ausbildung zum Erzieher und Grundschullehrer mit dem "Diploma de Bacalaureat" ab. Im Jahr 2005 beendete er an einer rumänischen Universität mit dem "Diploma de Licenta" erfolgreich ein Studium der Geschichte sowie der deutschen Sprache und Literatur. Damit war der Kläger berechtigt, in Rumänien an deutschsprachigen Gymnasien bis einschließlich der zwölften Jahrgangsstufe die Fächer Geschichte und Deutsch zu unterrichten. Bis Januar 2015 war er mehrere Jahre als Lehrkraft an einem rumänischen Gymnasium tätig.

Auf seinen Antrag auf Anerkennung der in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung teilte das Niedersächsische Kultusministerium dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 auszugsweise Folgendes mit:

"...

Mit Ihrem Antrag auf Bewertung streben Sie die Anerkennung der in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung entsprechend einer niedersächsischen Ausbildung für ein Lehramt gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 16 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ( NBG ) und der §§ 35 ff. der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) an.

Dazu kann ich Folgendes mitteilen:

Die Anerkennung kann zurzeit noch nicht erfolgen.

Die Anerkennung einer in einem Staat der Europäischen Union abgeschlossenen Lehramtsausbildung ist grundsätzlich dann möglich, wenn die im Herkunftsland erworbene Qualifikation zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs berechtigt. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Diplome gewährleistet aber nicht in jedem Fall, dass der Inhaber des Diploms, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als seinem Herkunftsstaat ausüben will, zu einer sachgerechten Berufsausübung im Aufnahmestaat in der Lage ist. Eine Anerkennung ist daher nur möglich, wenn die Berufsausbildungen im Herkunftsland und im Aufnahmestaat keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

...

Das von Ihnen nachgewiesene Lizenziatendiplom bezieht sich auf die Fächer Deutsch und Geschichte, wobei das Fach Deutsch an der rumänischen Universität zur Vermittlung als muttersprachliches Unterrichtsfach studiert wurde.

Die für das Fach Deutsch nachgewiesenen Inhalte reichen aus.

Für das Unterrichtsfach Geschichte fehlen noch Nachweise im Bereich der Deutschen Geschichte vor und nach 1945.

Die im Studium nachzuweisenden berufsspezifischen Praktika an Schulen werden durch die von Ihnen nachgewiesene Berufserfahrung ausgeglichen.

Ein dem niedersächsischen Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen vergleichbares Studium der Bildungswissenschaften wird durch die in Ihrem bisherigen Studium und der Grundschullehrausbildung am pädagogischen Lyzeum nachgewiesenen Inhalte als ausgeglichen angesehen.

Eine dem hiesigen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung nach Abschluss Ihrer rumänischen Lehrerausbildung haben Sie nicht abgeleistet, wird jedoch durch Ihre langjährige Berufserfahrung ausgeglichen.

Ihre in Rumänien absolvierte Lehrerausbildung wird somit dahingehend anerkannt, dass Sie die Berechtigung erworben haben, auch in Niedersachsen Unterricht im Fach Deutsch an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen zu erteilen.

Eine Anerkennung Ihrer in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, die einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen - Schwerpunkt Realschule - in Niedersachsen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Geschichte entsprechen würde, ist erst nach einer Ausgleichsmaßnahme möglich.

Die Ausgleichsmaßnahme bezieht sich auf die noch fehlenden Kenntnisse im Unterrichtsfach Geschichte.

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.

..."

Vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 war der Kläger als sog. Ortslehrkraft an einer kooperativen Gesamtschule in Niedersachsen beschäftigt. Ab 4. April 2016 unterrichtete er zunächst an einer Hauptschule und dann an einer Oberschule. Der Arbeitsvertrag vom 4. April 2016 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten:

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV-L ),

- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ -Länder),

- der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) sowie

- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ -Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

Die/Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L)."

§ 12 TV-L lautet nach Maßgabe des § 3 TV EntgO-L vom 28. März 2015 wie folgt:

"§ 12 Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

..."

Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden Anlage zum TV EntgO-L) sieht idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Wirkung ab dem 1. August 2015 ua. folgende Regelungen vor:

"...

1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind ...

2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst

...

1. (1)1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat, ...

2. 1Die Lehrkraft, die

a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder

...

abgeschlossen hat, und

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie

a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und

b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;

das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. 3Es entspricht

der Besoldungsgruppe  die Entgeltgruppe 
A 12, 12a  10 **) 
A 13  12. **) 
Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12 und 13)

3. 1Die Lehrkraft, die

a) eine Hochschulbildung oder

...

abgeschlossen hat, und

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht

der Besoldungsgruppe  die Entgeltgruppe 
A 12, 12a  10 
A 13  11. 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13)

4. 1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht

der Besoldungsgruppe  die Entgeltgruppe 
A 12, 12a 
A 13  10. 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 12 und 13)

Protokollerklärungen:

...

10. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als

a) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung,

...

c) abgeschlossene Hochschulbildung, ...

wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

..."

Der Kläger wurde seit 4. April 2016 entsprechend § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nach Entgeltgruppe 9 TV-L vergütet. Das beklagte Land geht von einer Eingruppierung nach Abschn. 2 Ziff. 4 der Anlage zum TV EntgO-L aus. Der Kläger hat demgegenüber mit Schreiben vom 4. und 11. August 2016 bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde erfolglos die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L verlangt.

Mit seiner Klage hat er zuletzt für die Zeit vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 die Zahlung einer Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 9 TV-L und der Entgeltgruppe 10 TV-L von insgesamt 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Die zeitliche Begrenzung resultiert aus dem Umstand, dass der Kläger erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert hat und das Niedersächsische Kultusministerium daraufhin mit Schreiben vom 16. März 2017 die in Rumänien abgeschlossene Lehrerausbildung als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung anerkannt hat. Die Anerkennung entspricht einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen - Schwerpunkt Realschule - in den Unterrichtsfächern Deutsch und Geschichte. Ab 16. März 2017 erhielt der Kläger deshalb zunächst Entgelt nach Entgeltgruppe 11 TV-L , bevor er schließlich in das Beamtenverhältnis übernommen wurde.

Bezüglich der Zeit vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 hat der Kläger die Ansicht vertreten, er habe die Voraussetzungen einer Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L nach Abschn. 2 Ziff. 2 oder 3 der Anlage zum TV EntgO-L erfüllt. Mit Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 2. Dezember 2015 sei bezogen auf das Fach Deutsch eine Gleichstellung seines ausländischen Hochschulabschlusses iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt, auch wenn dieses Schreiben im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 35 ff. der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 ergangen sei. Er habe damit die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach, nämlich Deutsch, gehabt. Wegen der in der Protokollerklärung vorgesehenen Fiktion ("... gilt als...") dürfe keine weitere gerichtliche Überprüfung stattfinden. Die Befähigung zum Unterrichten eines zweiten Fachs sei nicht erforderlich gewesen.

Unterstelle man, das Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 2. Dezember 2015 beinhalte keine Gleichstellung, so könne er dennoch den Nachweis eines gleichzustellenden Hochschulabschlusses erbringen. Nach der Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L sei ein förmliches Verfahren bei einer Landesbehörde nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sei die tatsächliche Qualifikation. Anderenfalls habe der Arbeitgeber es in der Hand, eine Gleichstellung anzuerkennen oder zu verweigern, ohne dass eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen eine ablehnende Entscheidung bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. April 2017 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe zwar bereits die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten im Fach Deutsch aufgewiesen. Sowohl Abschn. 2 Ziff. 2 als auch Ziff. 3 der Anlage zum TV EntgO-L verlangten jedoch zudem ("und") den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung. Im Falle eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule bedürfe es nach der Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L einer Gleichstellung durch die zuständige Landesbehörde nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Eine solche Gleichstellung sei hier zunächst nicht erfolgt. Das Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 2. Dezember 2015 habe nur die Berechtigung zum Unterrichten im Fach Deutsch anerkannt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L .

I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Vergütungsanspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L iVm. der Anlage zum TV EntgO-L richtete. Der Kläger unterfiel dabei nicht Abschn. 1 der Anlage zum TV EntgO-L, da er die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht erfüllte. Nach den damit einschlägigen Bestimmungen in Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L wurde der Kläger nach Entgeltgruppe 9 TV-L tarifgerecht vergütet.

1. Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Ziff. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a des Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L sind nicht erfüllt.

a) Beide Tatbestände setzen den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung "und" die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums voraus. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind beide Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ zu erfüllen.

b) Die Anlage zum TV EntgO-L unterscheidet zwischen inländischen und ausländischen Hochschulabschlüssen. Wurde der Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben, gilt er nach der Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L nur dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist (ebenso Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L ). Die Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L ist angesichts ihres eigenständigen Regelungsgehalts ein normativer Teil der Anlage zum TV EntgO-L (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 392/18 - Rn. 15). Entgegen der Revision setzt sie eine Gleichstellungsentscheidung voraus, welche nach dem einschlägigen Landesrecht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren getroffen wurde. In Niedersachsen wird dies durch §§ 35 ff. NLVO geregelt.

aa) Die Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L verlangt eine Entscheidung der "zuständigen" Landesbehörde, dh. es müssen die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben auch in formeller Hinsicht beachtet sein. Die Tarifvertragsparteien nehmen insoweit auf das jeweilige Landesrecht Bezug. Dies ermöglicht eine länderübergreifende tarifliche Regelung ohne Anpassungsbedarf bei Änderungen im Landesrecht.

bb) Das niedersächsische Landesrecht sieht ein förmliches Verwaltungsverfahren bzgl. der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen vor.

(1) Grundsätzlich gilt das Niedersächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG) vom 12. Dezember 2012. Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung, soweit berufsrechtliche Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NBQFG).

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ( NBG ) vom 25. März 2009 findet das NBQFG bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen keine Anwendung bzgl. der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 NBG . Wer die Staatsangehörigkeit ua. eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, kann demnach die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, erwerben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NBG bestimmt die Landesregierung durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG .

(3) Auf dieser Grundlage sieht die NLVO in den §§ 35 bis 42 Regelungen vor, die auch der Umsetzung der Richtlinienvorgaben dienen. Über einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle (§ 40 Abs. 1 NLVO) nach den in der NLVO vorgesehenen Kriterien (vgl. §§ 36 ff. NLVO).

(4) Die Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens durch die zuständige Behörde entspricht den Vorgaben des Unionsrechts nach Art. 13 , 51 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2015 Teil IIIb Anlage zum TV EntgO-L 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 500 ff.). Bereits die Vorgängerrichtlinie 89/48/EWG verlangte ein Verwaltungsverfahren mit der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - zu B II 3 b bb (4) der Gründe; 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - zu II 1 b der Gründe). Die Ablehnung der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nach §§ 35 ff. NLVO kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.

cc) Das nach §§ 35 ff. NLVO durchgeführte Verfahren ist zugleich das von der Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L verlangte förmliche Verwaltungsverfahren der "zuständigen Landesbehörde". Es ist zwar auf die Prüfung der "Anerkennung" einer im Ausland erworbenen Qualifikation und nicht auf deren "Gleichstellung" ausgerichtet. Unter Gleichstellung iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L ist jedoch eine Anerkennung zu verstehen, wenn das maßgebliche Landesrecht entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG diesen Begriff verwendet. Das nach unionsrechtlichen Vorgaben ausgestaltete Anerkennungsverfahren ist dann auch das "Gleichstellungsverfahren" iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien keine eigenen Kriterien für die Gleichstellung benannt haben. Es besteht daher kein Zwang zur Durchführung eines gesonderten Verfahrens.

c) Im streitgegenständlichen Zeitraum war der in Rumänien erworbene Hochschulabschluss des Klägers einem deutschen Hochschulabschluss nicht gleichgestellt.

aa) Die Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L verlangt die Gleichstellung eines Abschlusses an einer ausländischen Hochschule mit dem deutschen Hochschulabschluss. Die Tarifregelung stellt auf die formale Qualifikation des Hochschulabschlusses ab. Ein solcher ist nicht teilbar. Nicht ausreichend ist damit eine teilweise Gleichstellung in dem Sinne, dass die im Ausland erworbene Qualifikation bzgl. einzelner Ausbildungsinhalte anerkannt wird. Dies gilt auch dann, wenn diese von anderen Ausbildungsinhalten abgrenzbar sind.

bb) Das Niedersächsische Kultusministerium war für das Verfahren nach §§ 35 ff. NLVO zuständig und hat mit seinem Schreiben vom 2. Dezember 2015 das "Lizenziatendiplom" des Klägers noch nicht vollständig dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt. Es wurde nur die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im Fach Deutsch an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen anerkannt. Im Übrigen wurde eine Ausgleichsmaßnahme verlangt. Es handelte sich mithin nur um eine Teilanerkennung der rumänischen Ausbildung des Klägers und nicht um eine vollständige Gleichstellung seines Hochschulabschlusses mit dem deutschen Hochschulabschluss. Diese Entscheidung hat der Kläger nicht im Verwaltungsrechtsweg angegriffen. Sie ist damit auch für die Gerichte für Arbeitssachen bindend (vgl. BAG 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 - zu II 1 b der Gründe).

2. Der Kläger wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum daher gemäß Abschn. 2 Ziff. 4 der Anlage zum TV EntgO-L zutreffend nach Entgeltgruppe 9 TV-L vergütet. Als Lehrer an einer Haupt- bzw. Oberschule wäre er als Beamter im Eingangsamt nach Besoldungsgruppe A 12 vergütet worden (vgl. Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz). Nach Abschn. 2 Ziff. 4 der Anlage zum TV EntgO-L entspricht dies Entgeltgruppe 9 TV-L .

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu OS 2.: vgl. zur Richtlinie 89/48/EWG BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 -; 24. Mai 2000 - 10 AZR 209/99 -

Branchenspezifische Problematik: Öffentlicher Dienst

Besonderer Interessentenkreis: Anwender des TV EntgO-L

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1042/17
Vorinstanz: ArbG Hannover, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 130/17
Fundstellen
AP TV-L § 12 Nr. 5
AuR 2020, 138