BAG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 9 AZM 9/19
Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde
Orientierungssatz: Die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 - 4 Sa 5/19 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG ).
1. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss - ebenso wie ihre Begründung - durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.
a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl. BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 41, BAGE 163, 326 ).
b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG . Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG . Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG . Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 18. August 2015 - 7 ABN 32/15 - Rn. 5 ff., BAGE 152, 209 ; 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5).
2. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.
II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu OS 1.: Fortführung von BAG 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 -