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BAG - Entscheidung vom 23.01.2019

4 AZR 552/17

Normen:
ZPO § 256
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8
MTV Spielbanken § 13
MiLoG § 3 S. 1
BGB § 202 Abs. 1

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 552/17

DRsp Nr. 2019/7723

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 541/17 v. 23.01.2019

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 - 9 Ca 3791/15 - zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 ; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13 ; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 541/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1206/16
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3791/15