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BAG - Entscheidung vom 23.01.2019

4 AZR 545/17

Normen:
ZPO § 256
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7
ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8
MTV Spielbanken § 13
MiLoG § 3 S. 1
BGB § 202 Abs. 1

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 545/17

DRsp Nr. 2019/7722

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 541/17 v. 23.01.2019

1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1297/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. September 2016 - 4 Ca 3104/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,00 Euro seit dem 11. Dezember 2014, seit dem 13. Januar 2015, seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016 sowie aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2016 und seit dem 11. März 2016 sowie weitere 1.200,00 Euro brutto zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. September 2016 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 66 % und der Kläger zu 34 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 ; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13 ; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 541/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1297/16
Vorinstanz: ArbG Dortmund, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3104/15