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BAG - Entscheidung vom 29.10.2019

3 AZR 251/17 (A)

Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1
GKG § 42 Abs. 1 S. 1
GKG § 42 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 3

Fundstellen:
AP GKG 1975 § 42 Nr. 5
AuR 2020, 93
BB 2019, 2995
EzA GKG 2004 § 52 Nr. 3
EzA-SD 2019, 15
NZA 2020, 70

BAG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 251/17 (A)

DRsp Nr. 2019/16879

Höhe des Gebührenstreitwerts bei einer Klage auf Feststellung der Anwendbarkeit einer bestimmten Versorgungsordnung

Orientierungssatz: Macht der Versorgungsberechtigte im Wege der Feststellungsklage die Anwendbarkeit einer bestimmten Versorgungsordnung geltend, so ist der wirtschaftliche Wert des geltend gemachten Anspruchs nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zwischen der Rente, die aufgrund der vom Arbeitgeber angewandten Versorgungsordnung zu zahlen ist, und der aufgrund der begehrten Versorgungsordnung zu zahlenden Rente zu berechnen. Im Anwartschaftsstadium ist ein Abschlag von 30 vH vorzunehmen.

Maßgeblich für einen Streit über Ansprüche aus einer Versorgungsordnung ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. Allerdings ist davon ein Abschlag von 30 % angemessen, da in der Anwartschaftssituation noch nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Auch besteht noch ein Prognoserisikohinsichtlich der genauen Berechnung der Höhe der Betriebsrente wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 35.280,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgung nach der von ihm für richtig gehaltenen Versorgungsordnung zu zahlen. Die voraussichtliche monatliche Rentendifferenz beträgt 1.400,00 Euro.

II. Der Streitwert war auf 70 vH der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz iHv. 50.400,00 Euro und damit auf 35.280,00 Euro festzusetzen.

1. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. In Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen werden, also von deren dreifachem Jahresbetrag. Jedoch ist danach ein pauschaler Abschlag von 30 vH zu machen. In der Anwartschaftssituation steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der genauen Höhe der Betriebsrente (ausführlich BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) -).

2. Daran ist festzuhalten. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, statt der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zunächst die monatlich nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldete volle Rente einzusetzen und den Abschlag von diesem Betrag vorzunehmen.

a) Allerdings hat der Senat zwischenzeitlich für Klagen auf Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle Rente und nicht nur die Rentendifferenz geltend gemacht wird, entschieden, dass für die Streitwertberechnung das 36-fache der vollen monatlichen Rente anzusetzen ist. Dieser Wert sei nach § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG maßgeblich. Abschläge kämen nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens sei der Gesamtbetrag der künftigen Leistungen. Über diesen könne auch nur so eine rechtskräftige Entscheidung erreicht werden. Eine "Spitzenbetragsklage" reiche dafür nicht aus (BAG 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) -).

b) Diese - weiter zutreffenden - Überlegungen sind auf eine Klage, mit der die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung einer bestimmten Versorgungsordnung erreicht werden soll, nicht übertragbar.

Gegenstand einer derartigen Feststellungsklage ist nicht die Höhe der nach der begehrten Versorgungsordnung geschuldeten Leistung. Vielmehr geht es darum, den Streit der Parteien darüber zu entscheiden, nach welcher von zwei Versorgungsordnungen sich die Leistungspflicht des Arbeitgebers richtet. Der wirtschaftliche Wert dieser Klage bestimmt sich daher im Ausgangspunkt nach der sich daraus ergebenden Rentendifferenz. Die Rechtsfrage, welche von zwei Versorgungsordnungen der Arbeitgeber anzuwenden hat, ist aber gerade nicht Gegenstand einer Zahlungsklage als Leistungsklage. Gegenstand der Zahlungsklage ist die Verpflichtung, Zahlung in der beantragten Höhe zu leisten. Die Rechtsfrage, nach welcher von zwei Versorgungsordnungen sich die Leistungspflichten richten, ist Vorfrage aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Anwendung und Fortentwicklung von BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) - und 8. März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) -

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 104/16
Vorinstanz: ArbG Kassel, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 126/15
Fundstellen
AP GKG 1975 § 42 Nr. 5
AuR 2020, 93
BB 2019, 2995
EzA GKG 2004 § 52 Nr. 3
EzA-SD 2019, 15
NZA 2020, 70