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VGH Bayern - Entscheidung vom 21.03.2018

22 ZB 17.2358

Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1
GewO § 33c Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GewO § 33c Abs. 1 S. 1
GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet [...]
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