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VGH Bayern - Entscheidung vom 06.03.2018

8 C 18.244

Normen:
VwGO §§ 67 Abs. 4 S. 1 u. S.2, 146 Abs. 1, 147 Abs. 1,169
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 147 Abs. 1
VwGO § 169
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2
VwGO § 147 Abs. 1 S. 2
VwGO § 169

I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat wertet das von der Vollstreckungsschuldnerin als 'Widerspruch' bezeichnete Schreiben vom 21. [...]
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