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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.07.2018

11 ZB 18.924

Normen:
PBefG § 13
PBefG § 57
PBZugV § 1
PBZugV § 2
VwGO § 108
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 138
GG Art. 80
GG Art. 103
PBefG § 13
PBefG § 57
PBZugV § 1
PBZugV § 2
VwGO § 108
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 138
GG Art. 80
GG Art. 103
PBefG § 13
PBefG § 57
PBZugV § 1
PBZugV § 2
GG Art. 103

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März [...]
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