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VGH Bayern - Entscheidung vom 20.03.2018

11 ZB 18.30589

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 u. Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat [...]
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