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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.07.2018

22 C 18.1072

Normen:
VwGO § 152a
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1
JVEG § 8a
GKG § 19
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1
JVEG § 8a
GKG § 19
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1
JVEG § 8a

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. 1. Der Kläger wehrte sich im Beschwerdeverfahren 22 C 17.1272 gegen den Ansatz von Gerichtskosten gemäß § 19 GKG , die für [...]
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