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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.03.2018

11 ZB 17.2428

Normen:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO Abs. 2 S. 1
VwGO S. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
StVO § 45 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 9
BV Art. 141 Abs. 3 S. 1
VwGO § 60 Abs. 2 S. 1-2
VwGO
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
StVO § 45 Abs. 9
BV Art. 141 Abs. 3 S. 1
StVO § 45 Abs. 1
StVO § 45 Abs. 3
StVO § 45 Abs. 1
StVO § 45 Abs. 3
StVO § 45 Abs. 9
BV Art. 141 Abs. 3 S. 1

I. Der Klägerin wird hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die [...]
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