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VGH Bayern - Entscheidung vom 02.05.2018

22 B 17.2245

Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 4
GewO § 146
GewO § 148
BayVwVfG Art. 9
BayVwVfG Art. 35 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayVwVfG Art. 46
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 4
GewO § 146
GewO § 148
BayVwVfG Art. 9
BayVwVfG Art. 35 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayVwVfG Art. 46
GewO § 35 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 4
GewO § 146
GewO § 148

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2017 wird abgeändert. II. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 werden aufgehoben 1. die Nummer 2; 2. die Nummer 6 insofern, als in deren [...]
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