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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.09.2018

3 BV 15.2710

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5
BV Art. 118 Abs. 1
BV Art. 103 Abs. 1
BayBesG Art. 41
BayBesG Art. 69 Abs. 1
BayBesG Art. 70 Abs. 1 S. 2
BayBesG Art. 107a Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5
BV Art. 118 Abs. 1
BV Art. 103 Abs. 1
BayBesG Art. 41
BayBesG Art. 69 Abs. 1
BayBesG Art. 70 Abs. 1 S. 2
BayBesG Art. 107a Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
BV Art. 118 Abs. 1
BayBesG Art. 107a Abs. 2

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe [...]
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