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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.04.2018

8 N 16.1660

Normen:
VwGO § 47
WHG § 76 Abs. 2 WHG
BayWG Art. 46 Abs. 3 S. 1
BayWG Art. 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 S. 3
LStVG Art. 51 Abs. 3 S. 1 Alt. 3
VwGO § 47
WHG § 76 Abs. 2
BayWG Art. 46 Abs. 3 S. 1
BayWG Art. 73 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 S. 3
LStVG Art. 51 Abs. 3 S. 1 3. Alt.
BayWG Art. 73 Abs. 3 S. 1
VwGO § 47
WHG § 76 Abs. 2
BayWG Art. 46 Abs. 3 S. 1
BayWG Art. 73 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 S. 3
LStVG Art. 51 Abs. 3 S. 1 3. Alt.

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstand des [...]
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